Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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1.4.7 Strafbestimmungen
Im neuen BÜPF sollen Strafbestimmungen eingeführt werden (Art. 31 VE), die eine wirksame Bestrafung der diesem Gesetz unterstellten Personen ermöglichen, falls diese bestimmten der darin festgelegten Pflichten nicht nachkommen und damit durch ihr Verhalten die angeordneten Überwachungen behindern könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass derartige Sanktionen nicht in erster Linie auf die bedeutenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten ausgerichtet sind, die zurzeit im Schweizer Markt tätig sind und die sich ihrer Pflichten grundsätzlich bewusst sind.
Zunächst muss für die Nichtbefolgung der Anordnungen des Dienstes eine analoge Sanktion wie in Artikel 292 Strafgesetzbuch9 vorgesehen werden (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VE), die jedoch nicht abschreckend wirken dürfte. Dies gilt vor allem angesichts der Einsparungen, die eine dem BÜPF unterstellte Personen erzielen kann, wenn sie eine Überwachungsanordnung des Dienstes nicht ausführt, die sich auf eine Überwachungsverfügung der zuständigen Behörde, in der Regel der Staatsanwaltschaft, stützt. Dieser Mechanismus soll selbstverständlich auch einen Anreiz für die dem BÜPF unterstellten Personen darstellen, die Anordnungen des Dienstes möglichst rasch auszuführen. Trotzdem können diese Personen die Anordnungen gemäss den Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts anfechten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die dem BÜPF unterstellten Personen eine Verfügung des Dienstes, mit der die Durchführung einer Überwachung angeordnet wird, nicht in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Überwachungsanordnung anfechten können, auf der diese Verfügung beruht (siehe Ziff. 1.4.9). Für die Überprüfung der Gültigkeit der Anordnung des Dienstes durch das Strafgericht, bei dem ein Verfahren nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a VE eingeleitet wurde, gelten die gleichen Regeln wie jene, die von Lehre10 und Rechtsprechung für den Fall der Verletzung von Artikel 292 Strafgesetzbuch11 entwickelt wurden.
Insbesondere gestützt auf die Motion 06.3170 von Rolf Schweiger, die vom Parlament teilweise angenommen wurde, wurde sodann – ebenfalls mit dem Ziel einer wirksamen Ausführung der angeordneten Überwachungen – die Einführung einer Strafbestimmung beschlossen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VE), die die Verletzung der Aufbewahrungspflicht für die sogenannten Randdaten im Bereich des Fernmeldeverkehrs (Art. 23 VE) mit Strafe bedroht. Die in Artikel 292 Strafgesetzbuch12 vorgesehene Strafe ist auch zur Ahndung dieses Verhaltens nicht schwer genug. Ausserdem ist die Bestrafung eines derartigen Verhaltens mit diesem Artikel nicht möglich, denn er gelangt dann zur Anwendung, wenn eine Behörde die Lieferung bestehender Daten anordnet und diese nicht geliefert werden, nicht jedoch, wenn Daten bereits vor der Aufforderung der Behörde vernichtet wurden oder wenn gar keine Daten gesammelt oder gespeichert wurden. Aus Kohärenzgründen muss die beantragte neue Strafbestimmung auch für die Verletzung der Aufbewahrungspflicht für die sogenannten Randdaten im Bereich des Postverkehrs gelten (Art. 19 Abs. 2 VE).
9 SR 311.0
10 Bernard CORBOZ, Les Infractions en droit suisse, Bd. II, Bern 2002, N 11 bis 16 zu Art.
292 StGB
11 SR 311.0
12 SR 311.0