Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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beschuldigte Personen noch um überwachte Drittpersonen im Sinne von Artikel 270 Buchstabe b Strafprozessordnung25 noch um Personen, die den gleichen Fernmeldeanschluss wie die beschuldigte Person oder die überwachte Drittperson benutzt haben (im Sinne von Art. 270 Bst. b Strafprozessordnung26). Dies bedeutet bei einer Anwendung e contrario von Artikel 279 Strafprozessordnung27, dass diese Personen nicht über die von der Strafverfolgungsbehörde angeordnete Überwachung informiert werden müssen und dass sie keine Beschwerde gegen die Überwachung führen können. Im Übrigen wäre es nutzlos, diese Personen zu informieren, da die Mehrheit der berücksichtigten Informationen für das Verfahren ohne Interesse sind und gemäss Artikel 276 Absatz 1 Strafprozessordnung28 nicht dem Dossier beigelegt werden, so dass nur ein geringer Eingriff in die Privatsphäre dieser Personen besteht29.

Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ist es wünschenswert, im BÜPF eine ausdrückliche Bestimmung (Art. 34 VE) vorzusehen, welche die Rechtsmittel der diesem Gesetz unterstellten Personen gegen Verfügungen des Dienstes im oben dargelegten Sinn regelt.

Es ist nicht notwendig, im BÜPF eine Bestimmung einzuführen – um die Durchführung einer angeordneten Überwachungsmassnahme nicht zu verzögern –, die allgemein und absolut das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung vorsieht, wenn eine dem BÜPF unterstellte Person eine Verfügung des Dienstes anficht, mit der die Durchführung einer Überwachung angeordnet wird. Denn erstens kann der Dienst nach Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren30 jederzeit vorsehen, dass einer Beschwerde gegen seine Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt, und die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung nach Einreichung der Beschwerde entziehen. Zweitens dürften die strafrechtlichen (siehe Ziff. 1.4.7) und administrativen Sanktionen (siehe Ziff. 1.4.8), die im BÜPF eingeführt werden sollen, diesem Gesetz unterstellte Personen davon abhalten, eine verzögernde Beschwerde einzulegen, um die Durchführung einer Überwachungsmassnahme aufzuhalten. Und drittens kann die Ausführung allenfalls durch die Inanspruchnahme des Dienstes oder von Dritten auf Kosten der Anbieterin von Fernmeldediensten erfolgen (Art. 24 VE), wenn eine solche angibt, sie sei nicht zur Durchführung einer angeordneten Überwachung in der Lage. Das kann im Übrigen ebenfalls eine abschreckende Wirkung haben.

1.5 Rechtsvergleichung

In den Nachbarländern der Schweiz bestehen ähnliche Regelungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wie jene, die Gegenstand des VE sind. Insbesondere ist auch die Überwachung der Internettelefonie vorgesehen. Mit Bezug auf einige Modalitäten bestehen Differenzen zur vorgeschlagenen Regelung im VE. Das deutsche Recht sieht beispielsweise vor, dass diejenigen Daten, die

25SR ... (BBl 2007 6977)

26SR ... (BBl 2007 6977)

27SR ... (BBl 2007 6977)

28SR ... (BBl 2007 6977)

29Vgl. Botschaft vom 1. Juli 1998 zum heutigen BÜPF, BBl 1998 4274

30 SR 172.021