Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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prüfen, ob die Überwachungsanordnung, die ihm von der anordnenden Behörde erteilt wurde, technisch durchführbar ist. Falls dies nicht der Fall ist, muss der Dienst die Behörden informieren, die die Überwachung angeordnet und genehmigt haben (Art. 16 Bst. a VE). Wenn sich eine Person, die dem BÜPF untersteht, auf technische oder organisatorische Fragen beruft, um sich der Durchführung einer Überwachungsmassnahme entsprechend den obigen Ausführungen zu widersetzen, hat der Dienst im Rahmen der oben erwähnten Regelung die Möglichkeit, eine Verfügung zu erlassen, mit der er von der betreffenden Person verlangt, (innerhalb einer bestimmten Frist) die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit künftig die betreffende (Art von) Überwachung durchgeführt werden kann18. Gegen eine solche Verfügung kann entsprechend den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde eingelegt werden (Art. 34 Abs. 1 VE).
Somit sind die dem BÜPF unterstellten Personen nach Rechtsprechung19 und Lehre20, deren Inhalt in Artikel 34 VE übernommen wird, im Rahmen der Anfechtung der Verfügung des Dienstes, welche sie zur Übermittlung von Daten verpflichtet, nicht berechtigt, die Rechtmässigkeit einer von der zuständigen Strafbehörde genehmigten Überwachungsanordnung, auf welche die Verfügung des Dienstes beruht, geltend zu machen. Diese Regelung ist gerechtfertigt, da keine direkte Verbindung zwischen der Strafverfolgungsbehörde, welche die Überwachung anordnet, und den dem BÜPF unterstehenden Personen, insbesondere den Anbieterinnen von Fernmeldediensten, besteht. Die letzteren erhalten den Auftrag zur Durchführung einer Überwachung direkt vom Dienst. Mit diesem sind sie durch eine verwaltungsrechtliche Beziehung verbunden, die unabhängig vom Strafverfahren besteht. In diesem Bereich spielt der Dienst folglich nur die Rolle eines Vermittlers zwischen den Anordnungs- und der Genehmigungsbehörden einerseits und den dem BÜPF unterstellten Personen andererseits. Ihm steht somit keine materielle Überprüfungskompetenz zu, welche für die erwähnten Behörden verbindlich ist. Einzig die Genehmigungsbehörde ist befugt, eine Überwachungsanordnung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und nötigenfalls die Anordnung zu verweigern, wenn sie diese für nicht rechtmässig erachtet21. Gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung22 und Lehre23 ist die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit einer Überwachungsanordnung zu bestreiten, ausschliesslich jenen Personen vorbehalten, die Gegenstand der betreffenden Überwachung waren oder die nach den Voraussetzungen von Artikel 279 Absatz 3 Strafprozessordnung24 mitbetroffen sind. Die Tatsache, dass es nicht "praktikabel" erscheint, alle Personen über eine Überwachungsanordnung zu informieren, welche sich gegen unbekannte Personen (z. B. "Kopfschaltungen") oder eine unbestimmte Zahl von Personen (z. B. "Antennensuchläufe") richtet, soll nicht zur Folge haben, dass den dem BÜPF unterstehenden Personen, insbesondere den Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ohne die oben erwähnte Einschränkung eine Verfügung des Dienstes anzufechten, mit der die Durchführung einer Überwachung angeordnet wird. Denn bei den Personen, die von den oben erwähnten Überwachungsarten betroffen sind, handelt es sich weder um
18 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2009, A-2336/2008, E. 7.4
19 BGE 130 II 249 E. 2.2.2 und 2.2.3
20 Thomas HANSJAKOB, a.a.O., N 3 zu Art. 32 VÜPF
21 BGE 130 II 249 E. 2.2.2 und 2.2.3
22 BGE 130 II 249 E. 2.2.2 und 2.2.3
23 Thomas HANSJAKOB, a.a.O., , N 3 zu Art. 32 VÜPF
24 SR ... (BBl 2007 6977)