Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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1.4.8 Aufsicht
Es muss sichergestellt werden, dass auf dem Schweizer Markt nur jene dem BÜPF unterstellten Personen im Rahmen des Gesetzes frei tätig sein können, die sich an die Rechtsvorschriften zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs halten. Dieses Ziel soll mit der beantragten neuen Bestimmung zur administrativen Beaufsichtigung der dem BÜPF unterstellten Personen (Art. 33 VE) erreicht werden. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 58 des Fernmeldegesetzes13 teilweise für sinngemäss anwendbar erklärt. Bei einer Verletzung der Rechtsvorschriften zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs kann der Dienst eine Mahnung aussprechen.
Artikel 33 VE führt somit ein System von administrativen Sanktionen ein, das sich vom System der strafrechtlichen Sanktionen unterscheidet und dieses ergänzt.
1.4.9 Rechtsschutz
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen nicht den Rechtsschutz derjenigen Personen, die Gegenstand einer Überwachung bilden oder die von einer solchen Überwachung betroffen sind; dieser ist in Artikel 279 Absatz 3 Strafprozessordnung14 geregelt. Vorliegend geht es einzig um die Beschwerdemöglichkeit der dem BÜPF unterstellten Personen gegen die Entscheide des Dienstes.
Das geltende BÜPF enthält keine Bestimmung zu den Rechtsmitteln, die dem BÜPF unterstellte Personen allgemein gegen die Verfügungen des Dienstes und im Besonderen gegen jene Verfügungen einlegen können, die auf die Durchführung einer von der zuständigen Behörde angeordneten Überwachung gestützt sind. Nur in Artikel 32 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs15 wird diesen Personen das Recht zuerkannt, eine Verfügung des Dienstes anzufechten, mit der die Durchführung einer Überwachung angeordnet wird. Nach Rechtsprechung16 und Lehre17 können sich diese Personen im Rahmen einer derartigen Einsprache jedoch nur auf technische oder organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der von ihnen verlangten Überwachungsmassnahme berufen, indem sie geltend machen, diese Überwachung erfordere technische Mittel oder Kenntnisse, über die sie nicht verfügten. Im VE wird diese Regelung übernommen (Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz). Im Rahmen einer solchen Einsprache können Personen, die dem BÜPF unterstehen, ebenfalls a fortiori geltend machen, die angeordnete Überwachung könne aufgrund des aktuellen Standes der Technik aus objektiven Gründen nicht durchgeführt werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es angesichts der beantragten Regelung sehr unwahrscheinlich ist, dass der Dienst einer dem BÜPF unterstellten Person, die im Bereich des Fernmeldeverkehrs tätig ist, eine Überwachungsanordnung übermittelt, deren Ausführung technisch nicht möglich ist. Denn der Dienst muss insbesondere
13 SR 784.10
14 SR … (BBl 2007 6977)
15 SR 780.11
16 BGE 130 II 249 E. 2.2.2 und 2.2.3
17 Thomas HANSJAKOB, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Auflage, St. Gallen 2006, N 3 zu Art.
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