Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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unseren sogenannten Randtaten entsprechen, von den Anbietern von Fernmeldediensten während sechs Monaten aufbewahrt werden müssen, und nicht zwölf Monate wie im VE vorgeschlagen anstelle von zu sechs Monaten im geltenden Recht (siehe Art. 23 VE und den entsprechenden Kommentar).
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich
Absatz 1 legt den sachlichen Geltungsbereich des BÜPF fest. Gegenüber der Fassung im derzeitigen Gesetz erfährt er keine wesentlichen Änderungen. Heute wird an sich stillschweigend vorausgesetzt und anerkannt, dass der Internetverkehr, der namentlich den E-Mail-Verkehr31 und die Internettelefonie umfasst, eine besondere Art des Fernmeldeverkehrs gemäss der Definition des Begriffs des Fernmeldewesens in den Artikeln 2 und 3 Buchstabe c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199732 darstellt. Aus Gründen der Klarheit wird dies im VE dennoch ausdrücklich festgehalten. Angesichts dieser Klarstellung ist es überflüssig, bei jeder Erwähnung des Begriffs Fernmeldeverkehr im Gesetz zu wiederholen, dass dieser Begriff auch den Internetverkehr umfasst; dies wird stillschweigend vorausgesetzt.
Absatz 1 Buchstabe a wird dahingehend geändert, dass die Erwähnung des Bundes- oder Kantonscharakters des Strafverfahrens aufgehoben wird. Denn mit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung33 ist diese Erwähnung nicht mehr notwendig, da diese für Verfahren des Bundes wie der Kantone gelten wird und die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen dieser Verfahren Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs durchzuführen.
Absatz 1 Buchstabe b weist sinngemäss die gleiche Formulierung auf wie im derzeitigen BÜPF.
Die Erwähnung der Rettung in Absatz 1 Buchstabe c des bisherigen Gesetzes kann aufgehoben werden, da dieses Ziel die logische Folge der Absicht ist, nach einer vermissten Person zu suchen (Art. 27 VE).
Nach Absatz 1 Buchstabe d ist das BÜPF in einem neuen Fall anwendbar, der im derzeitigen Gesetz nicht vorgesehen ist: für die Suche nach einer Person, die rechtskräftig und vollstreckbar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen die rechtskräftig und vollstreckbar eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt worden ist (Art. 28 VE).
Die Bestimmungen in Absatz 2 zu den Auskünften über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 30. April 199734 untersteht, müssen angepasst werden, da die Verweise im derzeitigen BÜPF nicht mehr zutreffen. Denn mit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung35 wird die Zeugnispflicht darin geregelt; es ist nicht notwendig, diese offensichtliche Tatsache zu erwähnen. Die Auskunftspflicht gegenüber einer
31 Bernard CORBOZ, a.a.O., N 6 zu Art. 321ter StGB
32 SR 784.10
33 SR ... (BBl 2007 6977)
34 SR 783.0
35 SR ... (BBl 2007 6977)