Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Behörde ist in den Artikel 284 und 285 der Strafprozessordnung36 geregelt, da die Post bezüglich ihrer Tätigkeit im Zahlungsverkehr als "bankähnliches Institut" im Sinne von Artikel 284 StPO zu betrachten ist. Diesbezüglich ist ein Verweis angebracht, da sich diese Qualifikation nicht von selbst ergibt.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2 legt wie in Artikel 1 Absatz 2 des bisherigen BÜPF den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes fest, d. h. die Personen, die diesem Gesetz unterstellt sind, denen daraus Pflichten erwachsen und die gemäss diesem Gesetz Überwachungen durchführen. Vorgängig ist klarzustellen, dass das BÜPF nicht mehr nur für Körperschaften gilt, sondern allgemein für alle Personen. Es ist somit auf natürliche Personen und auf Körperschaften anwendbar, unabhängig davon, ob es sich bei den Letzteren um juristische Personen handelt und ob sie staatlich sind.
Die Formulierung von Absatz 1 wird im Vergleich zu Artikel 1 Absatz 2 des bisherigen BÜPF geändert, damit die Strafverfolgungsbehörden von Personen, die nicht in den derzeitigen Geltungsbereich des BÜPF fallen, Kommunikationsdaten erhalten können, die für das Verfahren von Interesse sein könnten. Bei diesen Personen kann es sich beispielsweise um Wettbewerbsdienste im Postbereich (Kurierdienste, Eildienste usw.; Art. 10 der Postverordnung vom 26. November 200337) oder um Webhoster ([reine] Service-Provider, Hosting-Provider) im Internetbereich handeln, die weder der Konzessionspflicht noch der Meldepflicht unterstehen38. Um jedoch eine gewisse Beschränkung in Bezug auf die Personen, die eine Tätigkeit im Post- und Fernmeldeverkehr ausüben und Überwachungen nach dem BÜPF durchführen, beizubehalten, wird in Absatz 1 der persönliche Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die in den Buchstaben a und b genannten Personen beschränkt, die ihre Tätigkeit berufsmässig ausüben, wobei es nicht von Belang ist, ob sie diese voll- oder teilzeitlich ausüben sowie entgeltlich oder unentgeltlich erbringen. Sofern diese Personen eine nicht berufsmässige Tätigkeit im Fernmeldeverkehr ausüben, kommt Absatz 2 zur Anwendung und die von ihnen einzuhaltenden Pflichten ergeben sich aus Artikel 26 VE. Die Personen, die in den persönlichen Geltungsbereich des BÜPF im Sinne von Absatz 1 fallen und somit diesem Gesetz unterstehen, sind verpflichtet, Überwachungen nach diesem durchzuführen. Sie werden im Gesetzestext gesamthaft mit dem Ausdruck "Personen, die Überwachungen (des Post- und Fernmeldeverkehrs) nach diesem Gesetz durchführen" oder seltener mit sinngemäss identischen Ausdrücken bezeichnet. Im Bereich des Fernmeldeverkehrs umfasst diese Bezeichnung nicht nur die Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a, sondern auch an die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Personen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diejenigen Personen Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs nach dem BÜPF durchführen müssen, die kumulativ eine der in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllen und ihre Tätigkeit berufsmässig ausüben.
Absatz 1 Buchstabe a entspricht Artikel 1 Absatz 2 des derzeitigen BÜPF und ändert diesen dahingehend ab, dass aus Gründen der Klarheit ausdrücklich festgehalten wird, dass die Internet-Anbieterinnen (Zugangsvermittlerinnen) eine besondere Art
36 SR ... (BBl 2007 6977)
37 SR 783.01
38 Thomas HANSJAKOB, a.a.O., N 24 zu Art. 1 BÜPF