Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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von Fernmeldedienst-Anbieterinnen darstellen, ebenso wie der Internetverkehr eine besondere Art von Fernmeldeverkehr ist. Angesichts dieser Klarstellung ist es überflüssig, bei jeder Erwähnung des Begriffs Anbieterin von Fernmeldediensten im Gesetz zu wiederholen, dass auch die Internet-Anbieterinnen (Zugangsvermittlerinnen) unter diesen Begriff fallen; dies wird stillschweigend vorausgesetzt. Der Begriff des Anbieters von Fernmeldediensten wird in den Artikeln 2 und 3 Buchstabe b und c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199739 definiert. Der Anbieter von Fernmeldediensten verpflichtet sich, Informationen im Sinne der erwähnten Bestimmungen auf Rechnung eines Dritten zu übertragen. Bei den Anbietern von Fernmeldediensten handelt es sich beispielsweise um die grossen Operatoren auf dem schweizerischen Markt, welche den Nutzern das Telefonieren mit einem Festnetzanschluss oder einem mobilen Telefon sowie den Zugang zum Internet ermöglichen. Selbstverständlich sind diese Anbieter von Fernmeldediensten verpflichtet, Überwachungen des Fernemeldeverkehrs durchzuführen, da sie ihre Tätigkeit berufsmässig erbringen. Diese Pflicht würde selbst dann bestehen, wenn die Anbieter ihre Dienste unentgeltlich erbringen würden.

Absatz 1 Buchstabe b soll den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich ermöglichen, Kommunikationsdaten, die für das laufende Strafverfahren von Interesse sein könnten, von Personen zu erhalten, die nicht im eigentlichen Sinn Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten im Sinne der Artikel 2 und 3 Buchstaben b und c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199740 sind, denen aber im Prozess des jeweiligen Verkehrs eine Vermittlungsfunktion zukommt, da sie zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz der entsprechenden Daten sind. Bei diesen Personen handelt es sich beispielsweise um Webhoster ([reine] Service-Provider, Hosting-Provider) im Internetbereich (unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen, Organisationen oder Unternehmen handelt) oder um elektronische Postdienste (z.B. Briefkasten), die sie Dritten zur Verfügung stellen. Dazu zählen ebenfalls professionelle Händler (unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen handelt oder nicht) von Prepaid-SIM-Karten, die von Unternehmen bezogen wurden, welche Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind. Ebenso gilt dies für Personen (unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen handelt oder nicht), an die auf professioneller Ebene im Rahmen eines "Outsourcings" Kommunikationsdaten von Anbieterinnen von Fernmeldediensten gehen. Diese Personen sind verpflichtet, Überwachungen des Fernemeldeverkehrs durchzuführen, sofern sie ihre Tätigkeit berufsmässig ausüben, selbst wenn sie ihre Dienste unentgeltlich erbringen.

Internetcafés oder Cybercafés sowie alle Arten von Schulen, Hotels, Restaurants, Spitäler und Privatpersonen, welche beispielsweise ihr Netzwerk Wi-Fi ihren Kunden oder Dritten zur Verfügung stellen, damit diese Zugang zum Internet erhalten, sind keine Anbieter von Fernmeldediensten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und auch keine Personen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b. Sie sind daher nicht verpflichtet, selbst Überwachungen des Fernmeldeverkehrs durchzuführen. Das schliesst aber nicht aus, dass eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch einen Anbieter eines Internetzugangs der erwähnten Personen stattfinden kann (siehe auch Erläuterungen zu Art. 22 VE).

Absatz 2 übernimmt Artikel 1 Absatz 4 des bisherigen BÜPF. Es werden die in Absatz 1 genannten Personen hinzugefügt, die ihre Tätigkeit nicht berufsmässig

39 SR 784.10

40 SR 784.10