Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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ausüben und daher nicht zur Durchführung von Überwachungen des Fernmeldeverkehrs verpflichtet sind. Dieser Zusatz ist gerechtfertigt, da es sehr wichtig ist, in diesen Fällen die Überwachung des Fernmeldeverkehrs trotzdem zu ermöglichen.
Art. 3 Überwachungsdienst
Artikel 3 entspricht sinngemäss Artikel 2 des bisherigen BÜPF.
Neben den Aufgaben, die ihm mit diesem VE übertragen werden, hat der Dienst insbesondere die Möglichkeit – nicht die Pflicht –, Behörden und Personen, die Überwachungen nach dem BÜPF durchführen, in technischen Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu beraten (siehe auch Kommentar zu Art. 15 VE).
Art. 4 Bearbeitung von Personendaten
Artikel 4 entspricht Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs41, wobei der persönliche Geltungsbereich unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE angepasst wurde. Die Einzelheiten im Zusammenhang mit den Modalitäten der Bearbeitung sind weiterhin in der oben erwähnten Verordnung geregelt.
Art. 5 Post- und Fernmeldegeheimnis
Artikel 5 übernimmt sinngemäss Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 7 des geltenden BÜPF.
2.2 2. Abschnitt: Informatiksystem zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten
Art. 6 Grundsatz
Artikel 6 übernimmt im Wesentlichen Absatz 1 des derzeitigen Artikels 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs42.
Das vom Dienst betriebene System enthält keine Daten aus der Überwachung des Postverkehrs, da diese der anordnenden Behörde gemäss Artikel 19 VE direkt übermittelt werden.
Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems
Siehe Kommentar unter Ziff. 1.4.2.
41 SR 780.11
42 SR 780.11