Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems
Die in Artikel 8 erwähnten Daten sind jene, die im Rahmen einer Überwachung beschafft werden können. Sie können verschiedene Informationen liefern wie zum Beispiel den Inhalt der Telefongespräche der überwachten Person, den Inhalt ihres Internetverkehrs oder ihren Standort.
Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem
Die Regelung in Absatz 1 entspricht der derzeitigen Situation. Vorbehältlich von Absatz 2 kann die anordnende Behörde nicht auf alle im System enthaltenen Daten zugreifen, die bei Überwachungen beschafft wurden, sondern nur auf jene Daten, die durch die entsprechende Überwachung gewonnen wurden. Mit Bewilligung der Staatsanwaltschaft, welche die Untersuchung leitet und die entsprechende Überwachung angeordnet hat sowie Zugriff auf die durch diese Überwachung gewonnenen Daten hat, können nach dieser Regelung zum Beispiel an einem Fall arbeitende Polizisten ebenfalls auf diese Daten zugreifen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie von der Staatsanwaltschaft dazu ermächtigt werden, und nur für jene Daten, für die ihnen die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Einsichtnahme gestattet. Ein Polizist kann beispielsweise ermächtigt werden, nur jene Daten, die darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten abzurufen, nicht jedoch den Fernmeldeverkehr dieser Person.
Mit der in Absatz 2 vorgesehenen Regelung lässt sich verhindern, dass die anordnende Behörde und die von ihr bezeichneten Personen auf Daten zugreifen, die sie nicht mehr benötigen. Sie setzt zudem ein aktives Verhalten der anordnenden Behörde voraus, damit sie nach Ablauf einer bestimmten Frist weiterhin auf Daten zugreifen kann, die sie noch benötigt, da der Zugriff andernfalls aufgehoben wird. Der Dienst muss die anordnende Behörde darauf hinweisen, dass die Frist für den Zugriff auf die beschafften Daten nächstens abläuft, damit die Behörde allenfalls rechtzeitig um eine Verlängerung der Frist ersuchen kann, um länger Zugriff auf diese Daten zu haben. Wird eine andere Lösung gewählt, können sich praktische Probleme bei der Auswertung der Daten und ein unnötiger administrativer Mehraufwand ergeben.
Absatz 3 soll sicherstellen, dass der Dienst darüber informiert ist, ob eine andere als die anordnende Behörde Zugriff auf die bei der entsprechenden Überwachung gewonnenen Daten benötigt, wenn sich diese andere Behörde an ihn wendet, um online auf diese Daten zuzugreifen (siehe Abs. 4). Es wird absichtlich nicht der Begriff "Instanzen", sondern "Behörden" verwendet, die neu mit dem Verfahren befasst sind. Denn es soll auch der Fall erfasst werden, dass die Überwachung von der Polizei angeordnet wird, um eine vermisste Person zu finden, und in dem die neue Behörde ein anderes Polizeikorps ist (z. B. weil sich die Ermittlungen vom Kanton, dessen Polizeikorps die Überwachung angeordnet hat, in einen anderen Kanton verlagern).
Für Absatz 4 siehe sinngemäss den Kommentar zu den Absätzen 1 bis 3.
Für Absatz 5 siehe den Kommentar unter Ziff. 1.4.2.