Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Auskunftsrecht über die Daten

Die in Absatz 1 erfassten Rechte sind alle in der Strafprozessordnung geregelt43.

Absatz 2 gilt für den Fall, dass das Rechtshilfeersuchen ein Auslieferungsersuchen ist oder dass sich das Ersuchen auf einen anderen Fall von Rechtshilfe bezieht. Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht über die Daten der betroffenen Person, die im Rahmen des Vollzugs eines Auslieferungsersuchens gewonnen werden (Art. 1 Abs. 1 Bst. b), richten sich nach Artikel 18a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)44, Artikel 26 und 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)45, anwendbar gemäss Artikel 12 Absatz 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)46, und Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)47. Artikel 18a Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)48 wird durch die Strafprozessordnung49 eingeführt. In den anderen Fällen von Rechtshilfe (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) richten sich diese Rechte nach Artikel 18a Absatz 4 und 80b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)50, Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen51 und Artikel 46 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG)52 sowie entweder nach Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)53, wenn die für das Rechtshilfeersuchen zuständige Behörde eine Bundesbehörde ist, oder nach dem kantonalen Recht, wenn diese Behörde eine kantonale Staatsanwaltschaft ist. Zu beachten ist, dass das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts (Art. 2)54 und die internationalen Rechtshilfeabkommen, die die Schweiz mit ausländischen Staaten geschlossen hat (zum Beispiel mit Kanada und Brasilien), die Anwendung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)55 vorsehen, unter anderem die Artikel 18a Absatz 4 und 80b. Ist die für das Rechtshilfeersuchen zuständige Behörde eine kantonale Staatsanwaltschaft, ist Artikel 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)56 subsidiär auf das Auskunftsrecht über die durch eine Überwachung gewonnenen Daten anwendbar, wenn das kantonale Recht keinen angemessenen Schutz gewährleistet. Sind das Akteneinsichtsrecht oder das Auskunftsrecht über die Daten eingeschränkt, muss die im Rahmen der Ausübung dieser Rechte angefragte

43SR ... (BBl 2007 6977)

44SR 351.1

45 SR 172.021

46SR 351.1

47 SR 235.1

48 SR 351.1

49 SR ... (BBl 2007 6977)

50 SR 351.1

51 SR 351.93

52 SR 351.6

53 SR 235.1

54 SR 351.20

55 SR 351.1

56 SR 235.1