Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Behörde in der Lage sein, das entsprechende Ersuchen soweit notwendig so zu beantworten, dass keine unter das Amtsgeheimnis fallenden Informationen offenbart werden.
Absatz 3 verweist auf das kantonale Recht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Artikel 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)57 subsidiär auf das Auskunftsrecht über die durch eine Überwachung gewonnenen Daten anwendbar ist, wenn das kantonale Recht keinen angemessenen Schutz gewährleistet.
Die in Absatz 4 vorgesehene Regelung bringt klar zum Ausdruck, dass der Dienst bloss Besitzer der Daten ist. Inhaber der Datensammlung sind nach Artikel 13 VE die Behörden, die gemäss Artikel 9 VE Zugriff auf das Verarbeitungssystem haben.
Art. 11 Aufbewahrungsfrist von Daten
Nach Absatz 1 zweiter Satz muss die mit dem Verfahren befasste Behörde dem Dienst den Ablauf der Strafverfolgungsverjährung mitteilen, damit dieser seiner in Absatz 5 verankerten Mitteilungspflicht nachkommen kann (siehe Kommentar zu Abs. 5). Diese Mitteilung ist wichtig, da die Fristen der Strafverfolgungsverjährung je nach Straftat unterschiedlich sind, und diese Straftat nur dem bekannt ist, der Zugang zur Strafakte hat. Der Dienst hat jedoch keinen Zugang zur Strafakte.
Die in Absatz 2 vorgesehene Höchstdauer für die Aufbewahrung der Daten im Verarbeitungssystem ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil Rechtshilfeverfahren oft lange dauern. Diese Dauer entspricht der längsten Strafverfolgungsverjährungsfrist, die im schweizerischen Recht vorgesehen ist (abgesehen von den unverjährbaren Straftaten), selbst wenn die betreffende Straftat im Recht des ersuchenden Staates unverjährbar ist.
Die in Absatz 3 vorgesehene Höchstdauer für die Aufbewahrung der Daten im Verarbeitungssystem ist namentlich deshalb gerechtfertigt, weil das wertvollste Rechtsgut, d. h. das Leben von Menschen, auf dem Spiel steht, und zudem Personen über eine sehr lange Periode vermisst sein können.
Im Zusammenhang mit den Daten, die bei der Suche nach Personen gewonnen werden, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (Abs. 4 erster Satz), muss die mit dem Verfahren befasste Behörde dem Dienst nach Absatz 4 zweiter Satz den Ablauf der Strafvollstreckungsverjährung mitteilen. Dies soll dem Dienst ermöglichen, seiner in Absatz 5 verankerten Mitteilungspflicht nachzukommen (siehe Kommentar zu Abs. 5). Diese Mitteilung ist wichtig, da die Frist der Vollstreckungsverjährung je nach verhängter Strafe variiert und diese Strafe nur dem bekannt ist, der Zugang zur Strafakte hat. Der Dienst hat jedoch keinen Zugang zur Akte. Die in Absatz 4 dritter Satz erwähnte Höchstdauer für die Aufbewahrung der Daten im Verarbeitungssystem ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil das wertvollste Rechtsgut, d. h. das Leben von Menschen, auf dem Spiel stehen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Sanktion in Form einer freiheitsentziehenden Massnahme im Gegensatz zu einer Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe nicht verjährt.
Nach Absatz 5 muss die mit dem Verfahren befasste Behörde oder, falls keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, die letzte damit befasste Behörde oder
57 SR 235.1