Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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die ihr nachfolgende Behörde grundsätzlich um Übertragung der betreffenden Daten ersuchen, um die Vorschriften für die Aufbewahrung der Akten (Art. 103 Absatz 1 Strafprozessordnung58) oder die für die Archivierung geltenden Regeln einzuhalten. Denn es sind Fälle denkbar, in denen die Daten nach den Absätzen 1 bis 4 aus dem System gelöscht werden müssen, aber zugleich nach Artikel 103 Absatz 1 Strafprozessordnung59 noch in der Akte verbleiben müssen, um das in dieser Bestimmung erwähnte Erfordernis der Vollstreckungsverjährung zu erfüllen. Zudem ist nicht der Dienst, sondern die mit dem Verfahren befasste Behörde, oder, falls keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, die letzte damit befasste Behörde oder die ihr nachfolgende Behörde dafür zuständig, die erforderlichen Vorkehrungen für die Einhaltung der Archivierungsvorschriften zu treffen. Im Bereich der Archivierung gelangen die Bestimmungen derjenigen Gebietskörperschaft (Bund oder Kantone) zur Anwendung, der die anordnende Behörde angehört, da diese Inhaberin der Datensammlung ist. Sobald die Daten an die zuständige Behörde übertragen sind, löscht sie der Dienst im Verarbeitungssystem. Dasselbe gilt für die Daten, für die bis zum Ablauf ihrer Aufbewahrungsfrist keine Übertragung verlangt wurde. Um zu verhindern, dass die Übertragung von Daten bis zum Ablauf ihrer Aufbewahrungsfrist im Verarbeitungssystem versehentlich nicht verlangt wird (Versäumnis) – was den unwiderruflichen Verlust von Daten zur Folge hat, die nach Artikel 103 Absatz 1 Strafprozessordnung60 oder nach den anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzes noch aufbewahrt werden müssten –, ist der Dienst verpflichtet, über den bevorstehenden Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Daten zu informieren. In den Fällen, auf die sich Absatz 1 und Absatz 4 erster Satz beziehen, muss sich der Dienst darauf verlassen können, dass ihm die mit dem Verfahren befasste Behörde mitgeteilt wird (siehe Kommentar zu Abs. 1 und zu Abs. 4 erster Satz). Diese "zentralisierte" Lösung erscheint vorteilhafter als jene, bei der alle Behörden, die mit Verfahren befasst sein können, vor Ablauf dieser Frist an den Dienst gelangen können. Denn diese Alternative würde erfordern, dass sich der Bund und jeder einzelne Kanton derart organisieren muss, damit sie den Ablauf der erwähnten Frist nicht verpassen. Das Risiko, dass dies nicht gelingt, würde sich somit entsprechend vervielfachen. Um dem Dienst seine Aufgabe zu erleichtern, müssen der Bund und jeder Kanton die Behörde bezeichnen, der der Dienst diese Mitteilung zukommen lassen muss. Denn man kann vom Dienst nicht verlangen, dass er nach vielen Jahren die mit dem Verfahren befasste Behörde, die letzte damit befasste Behörde oder die ihr nachfolgende Behörde eruieren muss. Dies wäre zu kompliziert, da eine Vielzahl von Behörden mit den Verfahren befasst sein können.

Art. 12 Sicherheit

Die im ersten Satz vorgesehene Regelung ist gerechtfertigt, weil der Dienst – selbst wenn er nicht Inhaber der Datensammlung ist (siehe Kommentar zu Art. 13 VE) – Besitzer der Daten ist, da diese in einem von ihm betriebenen Verarbeitungssystem enthalten sind.

Der dritte Satz übernimmt Absatz 2 des derzeitigen Artikels 9 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs61. Zudem

58 SR ... (BBl 2007 6977)

59 SR ... (BBl 2007 6977)

60 SR ... (BBl 2007 6977)

61 SR 780.11