Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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wird der persönliche Geltungsbereich ausserdem durch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergänzt.
Art. 13 Verantwortung
Artikel 13 legt fest, dass die Behörden, die Zugriff auf das Verarbeitungssystem haben, als Inhaber der Datensammlung gelten, nicht der Dienst, der nur Besitzer der im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten ist (siehe Kommentar zu Art. 12 VE).
2.3 3. Abschnitt: Aufgaben des Dienstes
Art. 14 Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse
Artikel 14 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 14 Absatz 2 BÜPF. Die betreffenden Fernmeldeanschlüsse umfassen auch die Internetanschlüsse (siehe auch Erläuterung zu Art. 1 Abs. 1 VE).
Art. 15 Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung
In Artikel 15 sind die Aufgaben des Dienstes aufgeführt, die im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bestehen. Diese Aufgaben werden somit aus den Artikeln 11 und 13 des geltenden BÜPF übernommen. Im Gegensatz zur Regelung im derzeit geltenden BÜPF gibt es künftig keinen Artikel mehr zu den spezifischen Aufgaben des Dienstes im Bereich der Überwachung des Postverkehrs. Was hingegen die Überwachung des Fernmeldeverkehrs anbelangt, ist dies nicht der Fall (siehe Erläuterung zu Art. 16 VE).
Buchstabe a entspricht im Wesentlichen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des geltenden BÜPF.
Buchstabe b entspricht im Wesentlichen Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des geltenden BÜPF. Berücksichtigt wird dabei die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Die Anordnungen des Dienstes sollen sich somit nicht nur an die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten richten, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Was die Aufgabe des Dienstes anbelangt, die Ausführung der Überwachung zu kontrollieren, unterstreicht ihre Erwähnung nur die Schnittstellenfunktion des Dienstes zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den dem BÜPF unterstellten Personen.
Buchstabe c entspricht im Wesentlichen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f des geltenden BÜPF, der auf die Überwachung des Fernmeldeverkehrs anwendbar ist. Diese Aufgabe wird auf die Überwachung des Postverkehrs erweitert, da sie auch in diesem Bereich durchaus sinnvoll ist. Diese Bestimmung muss zu den folgenden Artikeln in Beziehung gesetzt werden: Artikel 271 Absatz 1, abgeändert durch diesen VE, und Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe a der Strafprozessordnung62 sowie zu Artikel 70b Absatz 1, abgeändert durch diesen VE, und Artikel 70e Absatz 4 Buchstabe a des Militärstrafprozesses63. In diesen Artikeln wird die auf die
62 SR ... (BBl 2007 6977)
63 SR 322.1