Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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Überwachung anwendbare Regelung erwähnt, wenn ein Berufsgeheimnis geschützt werden muss, vom dem die Strafverfolgungsbehörde nicht Kenntnis erhalten darf (siehe Erläuterung zu Art. 271 der Strafprozessordnung64). Der Dienst trifft die notwendigen Vorkehren, die die Umsetzung der im Rahmen der oben aufgeführten Artikel beschlossenen Massnahmen ermöglichen; er nimmt aber zum Beispiel nicht selbst die Aussonderung vor, die in diesen Artikeln erwähnt ist (Art. 271 Abs. 1 Strafprozessordnung65 und Art. 70b Abs. 1 Militärstrafprozess66).

Buchstabe d entspricht Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g des geltenden BÜPF.

Buchstabe e entspricht Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h des geltenden BÜPF.

Die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a bis d des geltenden BÜPF erwähnten Aufgaben werden nicht in Artikel 15 übernommen, da es sich dabei nicht mehr um Aufgaben handelt, die auf Ersuchen vom Dienst wahrgenommen werden müssen oder die von diesem noch erwartet werden dürfen. Denn für bestimmte Aufgaben stehen zu wenig Mittel zur Verfügung, während andere nicht mehr notwendig sind. Die Formulierung der Artikel 11 Absatz 2 erster Satz und 13 Absatz 2 Buchstabe e des bisherigen BÜPF wird ebenfalls nicht in Artikel 15 übernommen, da sie überflüssig ist. Denn sie sieht nur die Möglichkeit – nicht die Pflicht – des Dienstes vor, Behörden und Personen, die Überwachungen nach dem BÜPF durchführen, in technischen Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu beraten. Trotz der Aufhebung dieser Bestimmungen hat der Dienst selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit, die erwähnten Behörden und Personen zu beraten.

Die in Artikel 11 des geltenden BÜPF erwähnten Aufgaben des Dienstes werden nicht in Artikel 15 übernommen, sondern in die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs67 übertragen. Hinsichtlich der in Artikel 13 des geltenden BÜPF erwähnten Aufgaben des Dienstes, die in Artikel 15 nicht übernommen werden, siehe Erläuterung zu Artikel 16 VE.

Art. 16 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

In Artikel 16 sind die Aufgaben des Dienstes aufgeführt, die spezifisch mit angeordneten Überwachungen im Bereich des Fernmeldeverkehrs zusammenhängen, unter Ausschluss des Postverkehrs.

Die Aufgabe des Dienstes, die in Buchstabe a vorgesehen ist, soll verhindern, dass der Dienst einer dem BÜPF unterstellten Person, die im Bereich des Fernmeldeverkehrs tätig ist, eine Überwachungsanordnung übermitteln muss, die seiner Ansicht nach technisch nicht ausführbar ist oder deren Ausführung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, ohne dass er zuvor die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde darauf aufmerksam gemacht hat. Dieser Mechanismus dient der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde hauptsächlich dazu, einfacher von dieser angeblichen Unmöglichkeit oder Schwierigkeit Kenntnis zu erhalten. Die anordnende Behörde und die

64 SR ... (BBl 2007 6977)

65 SR ... (BBl 2007 6977)

66 SR 322.1

67 SR 780.11