Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Genehmigungsbehörde können – ohne dazu verpflichtet zu sein – diese Mitteilung beachten und im konkreten Fall die Anordnung widerrufen beziehungsweise diese nicht genehmigen. Mit diesem Mechanismus lassen sich insbesondere die Komplikationen verhindern, die sich daraus ergeben können, dass gegen die Verfügung des Dienstes, mit der die Durchführung der Überwachung angeordnet wird, Beschwerde eingereicht wird, indem geltend gemacht wird, die Durchführung sei technisch nicht möglich (Art. 34 Abs. 2 VE; siehe Ziff. 1.4.9). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Dienst bei der Abklärung der technischen Machbarkeit der Überwachung nicht darauf abstellen muss, ob die Person, die die Verfügung ausführen muss, über die dazu notwendigen technischen Möglichkeiten verfügt. Das massgebende Kriterium ist vielmehr der Stand der Technik zum Zeitpunkt, an dem die Überwachung ausgeführt werden sollte (siehe Art. 34 Abs. 2 VE und Ziff. 1.4.9). Der vorgeschlagene Mechanismus ermöglicht es ausserdem den erwähnten Behörden, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Überwachung auftretenden grossen Schwierigkeiten in Betracht zu ziehen. Als grosse Schwierigkeiten gelten offensichtlich unverhältnismässig hohe Kosten für die Durchführung einer Überwachung oder Probleme bezüglich der gesetzlichen Grundlage. Die Frist, innerhalb der der Dienst die anordnende Behörde oder die Genehmigungsbehörde informieren muss, wird auf Verordnungsstufe geregelt. Selbstverständlich muss diese Frist sehr kurz bemessen sein, damit insbesondere die anordnende Behörde gegebenenfalls schnell eine andere Überwachung anordnen kann.
Buchstabe b entspricht im Wesentlichen Artikel 15 Absatz 2 erster Satz des geltenden BÜPF. Er ergänzt diesen, indem die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF berücksichtigt wird, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Somit richtet er sich nicht nur an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen.
Buchstabe c entspricht im Wesentlichen dem Inhalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c des geltenden BÜPF. Er ergänzt diesen, indem die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF berücksichtigt wird, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Somit richtet er sich nicht nur an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Er passt ihn an die Funktionsweise des neuen Überwachungssystems ISS an. Dieses sieht grundsätzlich nicht mehr vor, dass die im Rahmen der Überwachung beschafften Daten den betreffenden Behörden durch den Versand von Datenträgern und Dokumenten auf dem Postweg zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr können die Daten über einen Zugang zum System abgerufen werden, das vom Dienst betrieben wird (siehe Ziff. 1.4.2).
Buchstabe d ändert und ergänzt den Wortlaut des bisherigen Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe d BÜPF, der den Sonder- und Ausnahmefall betrifft, dass eine Überwachung in Form einer Direktschaltung durchgeführt wird. Im derzeitigen Überwachungssystem laufen die im Rahmen einer angeordneten Überwachung beschafften Daten grundsätzlich über den Dienst, der die Schnittstelle zwischen den mit der Ausführung der Überwachungen beauftragten Personen und den Behörden bildet, welche die Überwachungen angeordnet haben, und werden im vom Dienst betriebenen System aufgezeichnet. Dies ist auch der Fall, wenn es sich bei der angeordneten Überwachung um eine sogenannte Echtzeit-Überwachung handelt,
d. h. wenn es nicht um eine rückwirkende Überwachung geht. Unter diesem