Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Gesichtspunkt wird das neue Überwachungssystem ISS gleich wie das oben erwähnte System funktionieren (siehe Ziff. 1.4.2 und Art. 16 Bst. c und e VE). Erfolgt die Ausführung der angeordneten Überwachung in Form einer Direktschaltung, übermittelt die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte Person die beschafften Daten ohne Umweg über den Dienst direkt an die betreffende Behörde, was die Aufzeichnung dieser Daten im vom Dienst betriebenen System ausschliesst. Die betreffende Behörde zeichnet die Daten somit selbst auf. Buchstabe d legt fest, unter welchen Bedingungen im Rahmen einer Überwachung eine Direktschaltung verwendet werden kann. Die Fälle, in denen eine Direktschaltung in Anspruch genommen werden kann, entsprechen den Situationen, in denen der Dienst aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die Funktion einer Schnittstelle zwischen den mit der Ausführung der Überwachungen beauftragten Personen und den betreffenden Behörden wahrzunehmen, die ihm das Gesetz überträgt. Artikel 271 Absatz 2 der Strafprozessordnung68 und Artikel 70b Absatz 2 des Militärstrafprozesses69 in der Fassung der Strafprozessordnung70 bleiben vorbehalten. Dieser restriktive Einsatz der Direktschaltung wird die Wirksamkeit der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht beeinträchtigen, da er keine Verzögerungen zur Folge hat: Die Daten, die im Rahmen einer Echtzeitüberwachung beschafft werden, die nicht über eine Direktschaltung erfolgt, werden den betreffenden Behörden unverzüglich, mit einer Verzögerung von nur einigen Sekundenbruchteilen, über das vom Dienst betriebene System zur Verfügung gestellt. Im Übrigen berücksichtigt Buchstabe d die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Somit richtet er sich nicht nur an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen.
Buchstabe e übernimmt im Wesentlichen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e des geltenden BÜPF. Er berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Somit richtet er sich nicht nur an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Im Hinblick auf eine klarere Bezeichnung des Begriffs Randdaten sowie auf eine einheitliche Bezeichnung in der Strafprozessordnung71 (sowie im Militärstrafprozess72, abgeändert durch die Strafprozessordnung73) und im künftigen BÜPF wird im VE der Begriff von Artikel 273 Absatz 1 Buchstaben a und b der Strafprozessordnung74 (sowie von Art. 70d Abs. 1 Bst. a und b des Militärstrafprozesses75, abgeändert durch die Strafprozessordnung76) übernommen. Die Randdaten im Bereich des Fernmeldeverkehrs werden somit von nun an wie folgt bezeichnet: die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten. Ausserdem wird Buchstabe e an die Funktionsweise
68 SR ... (BBl 2007 6977)
69 SR 322.1
70 SR ... (BBl 2007 6977)
71 SR ... (BBl 2007 6977)
72 SR 322.1
73 SR ... (BBl 2007 6977)
74 SR ... (BBl 2007 6977)
75 SR 322.1
76 SR ... (BBl 2007 6977)