Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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des neuen Überwachungssystems ISS angepasst. Dieses sieht grundsätzlich nicht mehr vor, dass die im Rahmen der Überwachung beschafften Daten den betreffenden Behörden durch den Versand von Datenträgern und Dokumenten auf dem Postweg zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr können die Daten über einen Zugang zum System abgerufen werden, das vom Dienst betrieben wird (siehe Ziff. 1.4.2).

Die in Buchstabe f vorgesehene Anweisung, die der Dienst der mit der Überwachung des Fernmeldeverkehrs beauftragten Person erteilen kann und gemäss der nur bestimmte Daten aus dem Datenstrom zu liefern sind, kann nur mit vorgängiger Einwilligung der Behörde erfolgen, welche die Überwachung angeordnet hat. Dabei geht es beispielsweise darum, aus dem betreffenden Datenstrom nur die Daten zum Internetverkehr oder zur Internettelefonie zu erhalten. Ein derartiges Ersuchen der anordnenden Behörde erfolgt grundsätzlich nur, wenn diese nicht wünscht, in weitere Daten Einsicht zu nehmen, oder wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, um die gewünschten Daten aus dem betreffenden Datenstrom korrekt auszuwerten, da die Datenmenge eines Datenstroms so gross sein kann, dass sich die Daten nur schwer oder gar nicht auswerten lassen. Im Hinblick auf die Transparenz, die für eine objektive Beweiswürdigung notwendig ist, muss in den Gerichtsakten gegebenenfalls vermerkt werden, dass die in den Akten enthaltenen Daten nur einen Teil des gesamten Datenstroms darstellen. Die Aufgabe des Dienstes, nur einen Teil des Datenstroms zu verlangen, findet ihr Korrelat in der Pflicht der dem BÜPF unterstellten Personen, die in Artikel 21 Absatz 3 zweiter Satz VE verankert ist. Sie darf zudem nicht mit der Möglichkeit des Dienstes verwechselt werden, der anordnenden Behörde auf deren Wunsch nur einen Teil der Daten zur Verfügung zu stellen, die er von der Person erhalten hat, die mit der Ausführung der Überwachung beauftragt war. Ausserdem wird die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF berücksichtigt wird, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Somit richtet er sich nicht nur an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen.

Die in Artikel 13 des geltenden BÜPF erwähnten Aufgaben des Dienstes werden nicht in Artikel 16, sondern in Artikel 15 VE übernommen, soweit sie nicht aufgehoben (siehe Erläuterung zu Art. 15 VE) oder in die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs77 übertragen werden.

Art. 17 Qualitätskontrolle

Artikel 17 ist darauf ausgerichtet, eine reibungslose Ausführung der angeordneten Überwachungen zu garantieren.

Absatz 1 soll dem Dienst ermöglichen, Kontrollmassnahmen zu treffen, um ein Problem zu beheben, das allenfalls von der beteiligten Strafverfolgungsbehörde oder von ihm selbst im Zusammenhang mit den Daten festgestellt wird, die von den Personen geliefert werden, welche Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gemäss dem BÜPF durchführen. Dabei geht es vor allem um Probleme mit der Datenqualität. Ein derartiges Problem besteht beispielsweise im folgenden

77 SR 780.11