Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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angenommenen Fall: Die Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass die sogenannten Randdaten, die bei einer rückwirkenden Überwachung beschafft wurden, auf einen Fernmeldeverkehr hinweisen, der auf den Gesprächsaufzeichnungen nicht enthalten ist, die bei einer Echtzeit-Überwachung beschafft wurden. Zudem soll diese Bestimmung dem Dienst ermöglichen, derartige Situationen von vornherein zu verhindern, indem er präventive Kontrollen durchführt, um sich zu vergewissern, dass der reibungslose Ablauf der Überwachungen nicht beeinträchtigt werden kann.

In Absatz 2 ist Folgendes vorgesehen: Muss der Dienst zur Durchführung der erwähnten Kontrollen vom Inhalt der Daten Kenntnis nehmen, muss er aus Datenschutzgründen vorgängig die Einwilligung der anordnenden Behörde einholen. Denn er ist nicht ohne Weiteres befugt, vom Inhalt der Daten Kenntnis zu nehmen, selbst wenn sich diese in seinem Besitz befinden, da sie in dem von ihm betriebenen System aufgezeichnet sind. Hingegen ist eine derartige Einwilligung nicht notwendig, wenn der Dienst in der Lage ist, seine Kontrollen durchzuführen, ohne von den betreffenden Daten Kenntnis zu nehmen.

Art. 18 Zertifizierung

Mit der in Artikel 18 festgehaltenen Aufgabe des Dienstes soll erreicht werden, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten problemlos die Überwachungen durchführen können, mit denen sie beauftragt werden.

Mit dieser Aufgabe ist die Möglichkeit verbunden, dass sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zertifizieren lassen können. Wenn sie die entsprechende Zertifizierung erhalten, können sie damit nachweisen, dass sie in der Lage sind, die zertifizierten Überwachungsmassnahmen korrekt durchzuführen. Da die grossen Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die im Schweizer Markt tätig sind und von der grossen Mehrheit der Nutzerinnen und Nutzern in Anspruch genommen werden, grundsätzlich über die Technik und das Personal verfügen, die für eine korrekte Durchführung der angeordneten Überwachungsmassnahmen erforderlich sind, ist es angebracht, dass in Artikel 18 die Zertifizierung für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nur als Möglichkeit, nicht jedoch als Pflicht vorgesehen wird, dies im Gegensatz zu Artikel 24 VE (siehe Erläuterung zu Art. 24 VE). Die Zertifizierung wird vom Dienst vorgenommen. Sie wird entsprechend den vom Dienst festgelegten Modalitäten auf Kosten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten realisiert. Dies bedeutet, dass die Zertifizierungstests direkt vom Dienst oder von einem Dritten durchgeführt werden können. Im letzteren Fall beschränkt sich der Dienst darauf, die Zertifizierung abzugeben bzw. zu verweigern, das vom Dritten angewandte Zertifizierungsprotokoll zu kontrollieren und die vom Dritten ermittelten Testergebnisse zu überprüfen. Die Möglichkeit, dass der Dienst die Zertifizierungstests von einem Dritten durchführen lässt, kann mit der Tatsache gerechtfertigt werden, dass diese Tests mit umfangreichen Arbeiten verbunden sind, die unter Umständen mit den personellen Ressourcen des Dienstes nicht bewältigt werden können.