Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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2.4 4. Abschnitt: Pflichten bei der Überwachung des Postverkehrs

Art. 19

Absatz 1 beruht auf dem bisherigen Artikel 12 Absatz 1 BÜPF. Er berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Die aufgeführten Pflichten gelten somit nicht nur für die Anbieterinnen von Postdiensten, sondern auch für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen.

Absatz 2, der von Artikel 12 Absatz 2 des geltenden BÜPF ausgeht, betrifft die Aufbewahrungsfrist für die sogenannten Randdaten im Bereich des Postverkehrs. Der Begriff der Randdaten soll klarer umschrieben werden. Zudem soll in der Strafprozessordnung78 (sowie im Militärstrafprozess79, abgeändert durch die Strafprozessordnung80) und im künftigen BÜPF eine einheitliche Bezeichnung verwendet werden. Daher wird im VE der Begriff von Artikel 273 Absatz 1 Buchstaben a und b der Strafprozessordnung81 (sowie von Art. 70d Abs. 1 Bst. a und b des Militärstrafprozesses82, abgeändert durch die Strafprozessordnung83) übernommen. Die Randdaten im Bereich des Postverkehrs werden somit von nun an wie folgt bezeichnet: die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Personen die überwachte Person über den Postverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die Daten im Bereich des Postverkehrs von sechs auf zwölf Monate ist insbesondere auf die teilweise Annahme der Motion 06.3170 von Rolf Schweiger durch das Parlament zurückzuführen. In dieser Motion wurde unter anderem eine derartige Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die Randdaten im Bereich des Fernmeldeverkehrs, einschliesslich des Internetverkehrs (Art. 23 VE), verlangt. Das Problem, auf das sich diese Motion bezieht, stellt sich nicht nur für die Randdaten im Fernmeldeverkehr, sondern auch im Postverkehr. Somit gilt die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist logischerweise auch für die Randdaten im Postverkehr (siehe Ziff. 1.4.5).

Der Inhalt von Artikel 12 Absatz 3 des geltenden BÜPF wird im Wesentlichen in Artikel 5 VE übernommen.

2.5 5. Abschnitt: Pflichten bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Art. 20 Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse

Artikel 20 entspricht im Wesentlichen Artikel 14 des geltenden BÜPF. Die betreffenden Fernmeldeanschlüsse umfassen auch die Internetanschlüsse (siehe auch Erläuterung zu Art. 1 Abs. 1 VE). Der Einleitungssatz von Absatz 1 wird aus dem bisherigen Artikel 14 Absatz 1 BÜPF übernommen und berücksichtigt die Änderung

78 SR ... (BBl 2007 6977)

79 SR 322.1

80 SR ... (BBl 2007 6977)

81 SR ... (BBl 2007 6977)

82 SR 322.1

83 SR ... (BBl 2007 6977)