Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Dabei wird vorgesehen, dass die erwähnten Pflichten nicht nur für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gelten, sondern auch für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Dies ermöglicht insbesondere auch die Erfassung der Händler, beispielsweise von SIM-Karten. Die in Artikel 20 erwähnten Auskünfte fallen nicht unter das Fernmeldegeheimnis, dies im Unterschied zum Fernmeldeverkehr und den sogenannten Randtaten. Diese Daten können daher im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens84 mitgeteilt werden. Ihre Mitteilung unterliegt demnach nicht dem
Verfahren nach den restriktiven Bedingungen von Artikel269
Strafprozessordnung85, insbesondere nicht dem Deliktskatalog von Absatz 2 der erwähnten Bestimmung86. Diese Auskünfte sind für das Vorankommen der Untersuchungen sehr wichtig87, da sie entsprechend ihrem Resultat dazu geeignet sind, dass eine Überwachung nach den strengen Voraussetzungen von Artikel 269 Strafprozessordnung88 angeordnet wird.
Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a BÜPF, wobei zusätzlich der Vorname und das Geburtsdatum aufgeführt werden. Diese beiden klassischen Identifikationsmerkmale sind für die Behörden sehr wichtig und werden daher in Artikel 20 VE aufgeführt.
Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem bisherigen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF.
Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem bisherigen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c BÜPF, wobei die Mehrzahl verwendet wird. Wenn man eine Person überwachen will, ist es notwendig, dass alle Anschlüsse (z.B. Festnetzanschluss, Mobiltelefon und Internet) dieser Person bekannt sind und nicht nur ein einzelner Anschluss. Damit ist es möglich zu bestimmen, welche Anschlussarten überwacht werden müssen. Zudem kann dadurch vermieden werden, dass die Anbieter von Fernmeldediensten so oft kontaktiert werden müssen, wie die fragliche Person über verschiedene Anschlussarten verfügt.
Absatz 2 wird im Wesentlichen aus dem bisherigen Artikel 15 Absatz 5bisBÜPF übernommen und berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Dabei wird vorgesehen, dass die erwähnten Pflichten nicht nur für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gelten, sondern auch für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Dies ermöglicht insbesondere auch die Erfassung der Händler, beispielsweise von Prepaid-SIM-Karten. Mit Absatz 2 wird die Pflicht von Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gemäss dem BÜPF durchführen, auf den Internetbereich erweitert. Während sich diese Pflicht im Bereich der Mobiltelefonie gegenwärtig auf die Prepaid-SIM-Karten bezieht, wird sie sich im Internetbereich auch auf die Prepaid-Wireless-Karten beziehen. Damit die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gemäss dem BÜPF durchführen, in der Lage sind, im Internetbereich ihre oben erwähnte
84 Vgl. Botschaft vom 1. Juli 1998 zum heutigen BÜPF, BBl 1998 4274
85 SR … (BBl 2007 6977)
86 Thomas HANSJAKOB, a.a.O., N 1 bis 4 und N 23 zu Art. 14 BÜPF
87 Vgl. Botschaft vom 1. Juli 1998 zum heutigen BÜPF, BBl 1998 4274
88 SR … (BBl 2007 6977)