Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Auskunftspflicht zu erfüllen, muss in der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs89 die für die Prepaid-SIM-Karten geltende Kontroll- und Registrierungspflicht, die in Artikel 19a der oben erwähnten Verordnung festgehalten ist, auf die Prepaid-Wireless-Karten ausgedehnt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die erwähnte Auskunftspflicht nur auf die Auskünfte bezieht, die bei der Registrierung aufgezeichnet werden, die vor der Abgabe von Prepaid-SIM-Karten oder Prepaid-Wireless-Karten durch eine dem BÜPF unterstellte Person erfolgen muss (Erstregistrierung), nicht hingegen auf die Daten zu Personen, die diese Karten in der Folge kaufen könnten. Dies bedeutet, dass die dem BÜPF unterstellten Personen nur in der Lage sein müssen, während der vorgesehenen Dauer jene Auskünfte abzugeben, die sie bei der Abgabe dieser Karten (Erstregistrierung) verlangen mussten, unter Ausschluss von Daten allfälliger künftiger Käufer der gleichen Karten, da eine weitere Registrierung dieser Daten nicht obligatorisch ist. Das gegenteilige Vorgehen wäre mit übertriebenen Formalitäten und einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden (siehe auch Kommentar zu Art. 6a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199790). Zudem ist zu beachten, dass Absatz 2 von Artikel 20 VE den Geltungsbereich von Absatz 3 dieses Artikels nicht einschränkt. Denn die in Absatz 2 erwähnten Personen müssen auch die Pflicht erfüllen, die sich aus Absatz 3 ergibt.
Absatz 3 wird aus dem bisherigen Artikel 14 Absatz 4 BÜPF übernommen und ergänzt diesen. Er berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Dabei wird vorgesehen, dass die erwähnte Pflicht nicht nur für die Internet-Anbieterinnen gilt, sondern auch für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Das BÜPF überträgt dem Dienst die Rolle einer Schnittstelle. Aus Kohärenzgründen wird daher im VE festgehalten, dass die Angaben dem Dienst und nicht wie im derzeit geltenden Gesetz der zuständigen Behörde zu machen sind91.
Absatz 4 übernimmt Artikel 14 Absatz 3 des geltenden BÜPF und ergänzt diesen, indem die zweiten Sätze der Absätze 5 und 6 von Artikel 15 des geltenden BÜPF übernommen werden.
Art. 21 Pflichten bei der Durchführung von Überwachungen
Absatz 1 wird im Wesentlichen aus dem bisherigen Artikel 15 Absatz 1 BÜPF übernommen und ergänzt diesen. Er berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Dabei wird vorgesehen, dass die erwähnten Pflichten nicht nur für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gelten, sondern auch für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Der Begriff der Randdaten soll klarer umschrieben werden. Zudem soll in der Strafprozessordnung92 (sowie im Militärstrafprozess93, abgeändert durch die Strafprozessordnung94) und im künftigen BÜPF eine einheitliche Bezeichnung verwendet werden. Daher wird im VE der Begriff von Artikel 273 Absatz 1 Buchstaben a und b der Strafprozessordnung95
89 SR 780.11
90 SR 784.10
91 Thomas HANSJAKOB, a.a.O., N 24 zu Art. 14 BÜPF
92 SR ... (BBl 2007 6977)
93 SR 322.1
94 SR ... (BBl 2007 6977)
95 SR ... (BBl 2007 6977)