Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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(sowie von Art. 70d Abs. 1 Bst. a und b des Militärstrafprozesses96, abgeändert durch die Strafprozessordnung97) übernommen. Die Randdaten im Bereich des Fernmeldeverkehrs werden somit von nun an wie folgt bezeichnet: die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten. Der Verweis auf Artikel 16 Buchstabe d VE unterstreicht, dass bei einer Überwachung in Form einer Direktschaltung die beschafften Daten ausnahmsweise direkt der von der anordnenden Behörde bezeichneten Polizeistelle übermittelt und nicht zuerst dem Dienst zugeleitet werden, dem grundsätzlich die Funktion einer Schnittstelle zukommt.
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 15 Absatz 4 BÜPF. Er ergänzt diesen unter Berücksichtigung der Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Dabei wird vorgesehen, dass die aufgeführten Pflichten nicht nur für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gelten, sondern auch für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Der Begriff der Randdaten soll klarer umschrieben werden. Zudem soll in der Strafprozessordnung98 (sowie im Militärstrafprozess99, abgeändert durch die Strafprozessordnung100) und im künftigen BÜPF eine einheitliche Bezeichnung verwendet werden. Daher wird im VE der Begriff von Artikel 273 Absatz 1 Buchstaben a und b der Strafprozessordnung101 (sowie in Art. 70d Abs. 1 Bst. a und b des Militärstrafprozesses102, abgeändert durch die Strafprozessordnung103) übernommen. Die Randdaten im Bereich des Fernmeldeverkehrs werden somit von nun an wie folgt bezeichnet: die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten.
Absatz 3 erwähnt die Pflicht von Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gemäss dem BÜPF durchführen, dem Dienst auf dessen Verlangen nur einen Teil des Datenstroms zu liefern. Dieser Pflicht entspricht die Aufgabe des Dienstes, die in Artikel 16 Buchstabe f VE festgehalten ist. Im Vergleich zur Übermittlung des gesamten Datenstroms kann die Lieferung nur eines Teils dieses Datenstroms für die dem BÜPF unterstellten Personen mit einem Mehraufwand verbunden sein, da eine Aussonderung notwendig ist. Deshalb ist es angebracht, dafür eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Diese Pflicht darf zudem nicht mit der Möglichkeit des Dienstes verwechselt werden, der anordnenden Behörde auf deren Wunsch nur einen Teil der Daten zur Verfügung zu stellen, die er von der Person erhalten hat, die mit der Ausführung der Überwachung beauftragt war (siehe Erläuterung zu Art. 16 Bst. f VE). Absatz 3 berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Somit richtet er sich nicht nur an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen.
96 SR 322.1
97 SR ... (BBl 2007 6977)
98 SR ... (BBl 2007 6977)
99 SR 322.1
100 SR ... (BBl 2007 6977)
101 SR ... (BBl 2007 6977)
102 SR 322.1
103 SR ... (BBl 2007 6977)