Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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Absatz 4 beschreibt die spezifischen Pflichten von Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gemäss dem BÜPF durchführen, bei der Umsetzung der Überwachungsmethode, welche mit diesem VE in Artikel 270bisder Strafprozessordnung104 und in Artikel 70abisdes Militärstrafprozesses105 neu eingeführt wird. Diese Methode besteht darin, auf das überwachte Datenverarbeitungssystem zuzugreifen, um ein oder mehrere Informatikprogramme einzuführen, damit zum einen das Abfangen ermöglicht wird und zum anderen die Daten unverschlüsselt gelesen werden können (siehe Erläuterung zu Art. 270bisder Strafprozessordnung106). Bei der Ausführung dieser Überwachungsmethode müssen die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gemäss dem BÜPF durchführen, dem Dienst bei Bedarf besondere Unterstützung leisten, die über ihre grundsätzlichen Pflichten hinausgeht. Dies kann aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Überwachungsmethode notwendig sein. Diese Mithilfe muss unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie aus technischen Gründen für die reibungslose Durchführung der Überwachung nötig ist. Absatz 4 berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Somit richtet er sich nicht nur an die Internet-Anbieterinnen, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Dies ermöglicht insbesondere das Erfassen von Personen, an die im Rahmen eines "Outsourcings" Kommunikationsdaten von Anbieterinnen von Fernmeldediensten gehen.

Absatz 5 entspricht im Wesentlichen Artikel 15 Absatz 2 zweiter Satz des geltenden BÜPF. Er ergänzt diesen unter Berücksichtigung der Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Dabei wird vorgesehen, dass die aufgeführten Pflichten nicht nur für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gelten, sondern auch für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen.

Art. 22 Identifizierung von Internet-Benutzern

Artikel 22 verpflichtet Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gemäss dem BÜPF durchführen, die nötigen technischen Vorkehren zu treffen, um die Internet-Benutzer identifizieren zu können, welche über ihre Vermittlung Zugang zum Internet erhalten. Diese Pflicht gilt für alle Arten des Internetzugangs innerhalb der Grenzen, die sich aus Artikel 20 Absatz 2 VE ergeben. Diese Pflicht wird durch Artikel 20 Absatz 3 VE ergänzt. Artikel 22 verpflichtet insbesondere die Anbieter von Internetzugängen (Internetanbieter/Zugangsmittler) und hat eine besondere Bedeutung in Fällen, in denen die Benutzerinnen und Benutzer über ein drahtloses Netz auf das Internet zugreifen (Wireless LAN, WLAN, Wireless Local Area Network, Hotspot, Wi-Fi usw.). Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf jene Fälle, bei denen ein solches Netzwerk beispielweise in einem Internetcafé oder Cybercafé, in einer Schule, in einer Gemeinde, in einem Hotel, in einem Restaurant, in einem Spital oder bei einer Privatperson, der Verfügung einer Drittperson überlassen wird (z.B. einem Hotelgast), damit diese Zugang zum Internet erhält, wobei dies gegen Entrichtung einer Gebühr oder kostenlos sein kann (siehe auch Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 VE). In diesem Fall muss der Anbieter

104 SR ... (BBl 2007 6977)

105 SR 322.1

106 SR ... (BBl 2007 6977)