Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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des Internetzugangs (Internetanbieter/Zugangsmittler) der erwähnten Einrichtungen und Personen (z.B. das Hotel) in der Lage sein, diese Drittperson identifizieren zu können oder diejenigen Computer zu eruieren, die über das fragliche Netzwerk Zugang zum Internet haben. Eine solche Identifizierung kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Es obliegt dem Anbieter von Fernmeldediensten die erforderlichen Massnahmen zu treffen, allenfalls in Zusammenarbeit mit dem „Inhaber“ des Internet-Netzwerks (z.B. das Hotel), um seiner Verpflichtung zur Identifikation nachzukommen. Diese Identifikation kann beispielsweise – unabhängig davon, ob der Internetzugang kostenlos oder gebührenpflichtig ist – über ein Mobiltelefon vorgenommen werden: Ein fremder Benutzer, der eine Internetverbindung wünscht, muss zuerst seine Mobiltelefonnummer angeben. Nach einigen Sekunden erhält er ein Passwort, mit dem er eine Verbindung zum Internet herstellen kann. Anhand dieser Mobiltelefonnummer ist die betreffende Anbieterin von Fernmeldediensten in der Lage, zur Identifizierung der Person beizutragen, die durch ihre Vermittlung Zugang zum Internet erhält. Artikel 22 berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Somit richtet er sich nicht nur an die Internet-Anbieterinnen, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Dies ermöglicht insbesondere das Erfassen von Personen, an die im Rahmen eines "Outsourcings" Kommunikationsdaten von Anbieterinnen von Fernmeldediensten gehen (siehe Erläuterung zu Art. 2 Abs. 1 VE).

Art. 23 Datenaufbewahrung

Artikel 23, der vom bisherigen Artikel 15 Absatz 3 BÜPF ausgeht, betrifft die Aufbewahrungsfrist für die sogenannten Randdaten im Bereich des Fernmeldeverkehrs. Der Begriff der Randdaten soll klarer umschrieben werden. Zudem soll in der Strafprozessordnung107 (sowie im Militärstrafprozess108, abgeändert durch die Strafprozessordnung109) und im künftigen BÜPF eine einheitliche Bezeichnung verwendet werden. Daher wird im VE der Begriff von Artikel 273 Absatz 1 Buchstaben a und b der Strafprozessordnung110 (sowie von Art. 70d Abs. 1 Bst. a und b des Militärstrafprozesses111, abgeändert durch die Strafprozessordnung112) übernommen. Die Randdaten im Bereich des Fernmeldeverkehrs werden somit von nun an wie folgt bezeichnet: die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die Randdaten im Bereich des Fernmeldeverkehrs, einschliesslich des Internetverkehrs, ist insbesondere auf die teilweise Annahme der Motion 06.3170 von Rolf Schweiger durch das Parlament zurückzuführen (siehe Ziff. 1.4.5). Die gleiche Verlängerung ist für die Aufbewahrungsfrist der Randdaten im Bereich des Postverkehrs vorgesehen (siehe Erläuterung zu Art. 19 Abs. 2 VE). Artikel 23 berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Somit richtet er sich nicht nur an die Anbieterinnen

107 SR ... (BBl 2007 6977)

108 SR 322.1

109 SR ... (BBl 2007 6977)

110 SR ... (BBl 2007 6977)

111 SR 322.1

112 SR ... (BBl 2007 6977)