Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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von Fernmeldediensten, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen.
Art. 24 Zertifizierung
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die sich nicht haben zertifizieren lassen, müssen nach Artikel 24 erster Satz die Kosten tragen, die dadurch entstehen, dass ein Dritter oder der Dienst zur sachgerechten Ausführung von angeordneten Überwachungen in Anspruch genommen werden muss. Die Zertifizierung ist grundsätzlich fakultativ (siehe Erläuterung zu Art. 18 VE). Diese Regelung soll für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ein Anreiz sein, sich gemäss Artikel 18 VE zertifizieren zu lassen. Im Fall von Artikel 24 zweiter Satz haben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, im Gegensatz zur Ausgangslage in Artikel 18 VE, nicht mehr die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie sich zertifizieren lassen wollen. Sie müssen vielmehr gemäss den in Artikel 18 VE vorgesehenen Modalitäten die Zertifizierung vornehmen lassen, um damit nachzuweisen, dass sie gegebenenfalls in der Lage sind, beim nächsten Mal die angeordneten Überwachungsmassnahmen korrekt auszuführen.
Art. 25 Information über Technologien und Dienste
Artikel 25 ist wie Artikel 24 VE darauf ausgerichtet, Gewähr dafür zu bieten, dass die angeordneten Überwachungen korrekt ausgeführt werden können. Dabei geht es insbesondere darum, dass der Dienst die Schwierigkeiten voraussehen kann, die im Rahmen von künftigen Überwachungen auftreten könnten, und sich nicht darauf beschränken muss, auf Probleme zu reagieren, die sich unter Umständen bei der Durchführung dieser Überwachungen ergeben. Mit Artikel 25 werden ebenfalls die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass unverzüglich die notwendigen Massnahmen ergriffen werden können, damit der Bundesrat in Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 VE in einer Verordnung einen Pauschalbetrag als Gebühr für die Ausführung einer neu eingeführten Überwachungsart vorzusehen, welche nicht zur Kategorie einer anderen, in der erwähnten Verordnung bereits aufgeführten Überwachungsart gehören würde. In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs113 hinzuweisen, welche auf der Grundlage des geltenden BÜPF erlassen wurde (siehe Kommentar zu Art. 30 VE). Danach erhebt der Dienst von der anordnenden Behörde dann keinen Pauschalbetrag, wenn die betreffende Überwachung in der oben erwähnten Verordnung nicht vorgesehen ist. In solchen Fällen erfolgt eine Entschädigung entsprechend dem zeitlichen und technischen Aufwand ("Entschädigung nach Aufwand"), welcher dem Dienst entsteht114. Vor dem Hintergrund der mit Artikel 25 verfolgten Ziele besteht die in dieser Bestimmung vorgesehene Auskunftspflicht unabhängig davon, ob die betreffende Technologie oder die fragliche Dienstleistung von einer dem BÜPF unterstellten Person oder ob sie von einer anderen Person entwickelt wurde. Artikel 25 berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Somit richtet er sich nicht nur an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, sondern auch an die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen.
113 SR 780.115.1
114 Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2007, 1A.255/2006, E. 3.4 und 3.5