Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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Art. 26 Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen

und Personen nach Artikel 2 Absatz 1, die ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldeverkehrs nicht berufsmässig ausüben

Artikel 26 entspricht Artikel 15 Absatz 8 des geltenden BÜPF und ergänzt diesen mit Bezug auf den Inhalt von Artikel 2 Absatz 2 VE.

2.6 6. Abschnitt: Überwachung ausserhalb von Strafverfahren

Art. 27 Notsuche

Artikel 27 fasst im Wesentlichen die Artikel 3a, 6 Buchstabe d, 8 Absatz 5 und 9 Absatz 1bisdes geltenden BÜPF zusammen. Diese Bestimmungen werden durch das Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes115 neu in Artikel 3 BÜPF zusammengefasst. Der betreffende Text wird in Artikel 27 übernommen. Aus Gründen der Klarheit ist zu präzisieren, dass die Überwachung selbstverständlich auch der Standortidentifikation der fraglichen Person dient. Diese Regelung ist nicht in die Strafprozessordnung116 aufzunehmen, da sie kein laufendes Strafverfahren betrifft. Eine solche Überwachung beschränkt sich auf die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, die Randdaten sind, sowie auf die Standortidentifikation der überwachten Person. Indessen bezieht sie sich nicht auf Gesprächsinhalte. Bei Bedarf besteht in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit die Möglichkeit, einen Anschluss zu überwachen, der nicht der vermissten Person, sondern einem nicht involvierten Dritten gehört. Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die vermisste Person den Anschluss dieses Dritten benutzt.

Art. 28 Suche nach verurteilten Personen

Artikel 28 sieht von nun an die Möglichkeit vor, sich einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zu bedienen, um nach einer Person zu suchen, die rechtskräftig und vollstreckbar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen die rechtskräftig und vollstreckbar eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt worden ist. Diese Möglichkeit drängt sich namentlich auf, weil sie im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen117 gemäss Artikel 18a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen118 bereits vorgesehen ist. Wie die Regelung in Artikel 27 VE ist auch diese nicht in die Strafprozessordnung119 aufzunehmen, da vorliegend das Strafverfahren in diesem Stadium bereits abgeschlossen ist. Entsprechend den Bestimmungen in den Artikeln 269 Absatz 1 Buchstabe c Strafprozessordnung120 und 27 Absatz 2 Buchstabe a VE wird die Überwachungsmassnahme subsidiär zu den anderen Massnahmen angeordnet, die ergriffen werden können, um die gesuchte Person zu finden. Im Gegensatz zur Überwachung, die in Artikel 27 VE geregelt ist, beschränkt sich die

115 SR ... (BBl 2008 8125)

116 SR ... (BBl 2007 6977)

117 Thomas HANSJAKOB, a.a.O., N 8 zu Art. 1 BÜPF

118 SR 351.1

119 SR ... (BBl 2007 6977)

120 SR ... (BBl 2007 6977)