Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Überwachung nicht auf sogenannte Randdaten, sondern kann sich auch auf die Gespräche beziehen, die Hinweise zum Ort liefern können, an dem sich die Person befindet, die verurteilt wurde oder gegenüber der eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist.
Art. 29 Verfahren
Artikel 29 regelt das Verfahren in den Fällen von Artikel 27 und 28 VE.
In Bezug auf das Verfahren verweist Absatz 1 entsprechend auf Artikel 271 bis 279 der Strafprozessordnung121. In Artikel 28 VE liegt ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vor und es besteht nicht bloss ein dringender Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, eine derartige Überwachung den folgenden zusätzlichen Bedingungen von Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben a und b Strafprozessordnung122 zu unterstellen; nämlich die Erwähnung der betreffenden Straftat in der Aufzählung in Artikel 269 Absatz 2 StPO und die Rechtfertigung der Überwachung durch die Schwere der Straftat.
Absatz 2 regelt die Zuständigkeit zur Anordnung und Genehmigung einer Überwachung, die Gegenstand der Artikel 27 und 28 VE bildet. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind diese Fragen in Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen123 geregelt, der durch die Strafprozessordnung124 abgeändert wurde. Nach Artikel 18a Absatz 1 des erwähnten Gesetzes kommt in diesem Bereich die Kompetenz zur Anordnung der Überwachung einer verfolgten Person dem Bundesamt für Justiz zu.
2.7 7. Abschnitt: Kosten und Gebühren
Art. 30
Absatz 1 übernimmt Artikel 16 Absatz 1 des BÜPF in der Fassung des vom Bundesrat am 14. April 2010 in die Vernehmlassung geschickten Konsolidierungsprogramms (KOP) 2011-2013125, welches die Entschädigung an Personen, die Überwachungen nach dem BÜPF durchführen, aufhebt (siehe Ziff. 1.4.6). Absatz 1 berücksichtigt die Änderung des persönlichen Geltungsbereichs des künftigen BÜPF, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE ergibt. Dabei wird vorgesehen, dass nicht nur die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten betroffen sind, sondern auch die übrigen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE erwähnten Personen. Die Ausrichtung einer Entschädigung an Personen, welche Überwachungen nach dem BÜPF durchführen, im Zusammenhang mit ihren Pflichten aus Artikel 21 Absatz 4 VE ist ebenfalls nicht vorgesehen.
In Absatz 2, erster Satz, wird aus Gründen der Klarheit ausdrücklich festgehalten, dass die anordnende Behörde dem Dienst eine Gebühr für die von ihm erbrachten Dienstleistungen entrichten muss. Absatz 2, zweiter Satz, übernimmt Artikel 16 Absatz 2 des BÜPF in der Fassung des Konsolidierungsprogramms (KOP) 2011-
121 SR ... (BBl 2007 6977)
122 SR ... (BBl 2007 6977)
123 SR 351.1
124 SR ... (BBl 2007 6977)
125 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1854/Vorlage.pdf