Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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2013126 (siehe Ziff. 1.4.6). Gestützt auf diese Bestimmung regelt der Bundesrat auf Verordnungsebene die Gebühren127 entsprechend dem Typ der jeweiligen Überwachung. Die Entschädigungen werden nicht mehr erwähnt, da ihre Ausrichtung in Absatz 1 nicht mehr vorgesehen ist. In der erwähnten Verordnung muss der Bundesrat namentlich die Gebühr regeln, die die Behörde dem Dienst entrichten muss, wenn sie eine Überwachung anordnet, die in Artikel 270bisder Strafprozessordnung128 oder in Artikel 70abisdes Militärstrafprozesses129 vorgesehen ist. Indem der Bundesrat in dieser Verordnung den Betrag der Gebühr festlegt, die für jeden entsprechenden Überwachungstyp vorgesehen ist, entscheidet er, in welchem Umfang die Gesamtsumme der bezahlten Gebühren die Betriebskosten des Diensts decken muss.
Nach der bisherigen Regelung, die die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an die Personen vorsieht, die Überwachungen nach dem BÜPF durchführen, bezahlt die anordnende Behörde dem Dienst zunächst einen Betrag in Form einer Gebühr. Der Dienst überweist diese Summe anschliessend – entsprechend dem jeweiligen Überwachungstyp – ganz oder teilweise als Entschädigung an die Person, die die Überwachung durchgeführt hat, und behält den allfälligen Restbetrag für die Dienstleistungen, die für die anordnende Behörde erbracht wurden130. Im System von Artikel 16 Absatz 1 des BÜPF, in der Fassung des Konsolidierungsprogramms (KOP) 2011-2013131 (siehe Ziff. 1.4.6), sowie dem System des künftigen BÜPF, die den Verzicht auf eine Entschädigung der Personen, die Überwachungen nach dem BÜPF durchführen, vorsehen, enthält der Betrag, den ihm die anordnende Behörde als Gebühr für die Dienstleistungen bezahlt, die heute ausgerichtete Entschädigung nicht mehr.
An dieser Stelle ist im Übrigen noch anzumerken, dass der Betrag, den die anordnende Behörde dem Dienst als Gebühr bezahlt, als Verfahrenskosten bzw. als Auslagen ganz oder teilweise Dritten, insbesondere der verurteilten oder beschuldigten Person auferlegt werden kann (Art. 422, 425 und 426 der Strafprozessordnung132), dies unter Einhaltung der Verfahrensregeln.
2.8 8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 31 Übertretungen
Begangen werden können die in Artikel 31 vorgesehenen Übertretungen von Einzelpersonen im Sinne von Artikel 2 VE oder von Unternehmen im Sinne von Absatz 4, die gemäss Artikel 2 VE ebenfalls in den persönlichen Geltungsbereich des BÜPF fallen.
Die Höchstbusse, die in Absatz 1 für die vorsätzliche Begehung der in Buchstabe a und b aufgeführten strafbaren Handlungen vorgesehen ist, liegt über dem
126http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1854/Vorlage.pdf
127SR 780.115.1
128SR ... (BBl 2007 6977)
129SR 322.1
130 SR 780.115.1
131 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1854/Vorlage.pdf
132 SR ... (BBl 2007 6977)