Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Höchstbetrag von 10 000 Franken der in Artikel 106 Absatz 1 Strafgesetzbuch133 vorgesehenen Busse. Angesichts der Einsparungen, die bei Nichtbeachtung der Vorschriften erzielt werden können, liegt der letztere Betrag in gewissen Fällen zu tief, um die Akteure davon abzuhalten, die oben erwähnten strafbaren Handlungen zu begehen.
Der Hinweis in Absatz 2 zur Strafbarkeit von Versuch und Gehilfenschaft ist auf Grund von Artikel 105 Absatz 2 Strafgesetzbuch134 erforderlich.
Die Höchstbusse, die in Absatz 3 für die fahrlässige Begehung der strafbaren Handlungen vorgesehen ist, liegt ebenfalls über dem Höchstbetrag der in Artikel 106 Absatz 1 Strafgesetzbuch135 vorgesehenen Busse. Angesichts der äusserst negativen Konsequenzen, welche die strafbaren Handlungen für eine bedeutende laufende Untersuchung haben können, ist der letztere Betrag in gewissen Fällen ebenfalls zu tief.
Mit Absatz 4 ist das Ziel verbunden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass abgesehen von den Einzelpersonen, auf die Absatz 1 ausgerichtet ist, auch die Unternehmen bestraft werden können, die gemäss Artikel 2 VE in den persönlichen Geltungsbereich des BÜPF fallen, sofern sie die in den Buchstaben a und b von Absatz 1 aufgeführten strafbaren Handlungen begehen. Da die Anwendung von Artikel 102 Absätze 1, 3 und 4 Strafgesetzbuch136 gemäss Artikel 105 Absatz 1 Strafgesetzbuch ausgeschlossen ist, weil es sich bei den in den Buchstaben a und b von Absatz 1 erwähnten strafbaren Handlungen um Übertretungen handelt, muss die sinngemässe Anwendbarkeit von Artikel 102 Absätze 1, 3 und 4 Strafgesetzbuch137 und von Artikel 112 Strafprozessordnung138 ausdrücklich festgehalten werden, damit das verfolgte Ziel erreicht werden kann. Letzterer ersetzt Artikel 102a Strafgesetzbuch139. Dies erfolgt nach dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung140. Die Höchstbusse ist jedoch auf 1 Million Franken festgelegt, da die in Artikel 102 Absatz 1 Strafgesetzbuch141 vorgesehene Höchstbusse für Verbrechen und Vergehen von fünf Millionen Franken angesichts der zur Frage stehenden strafbaren Handlungen als zu hoch erscheint.
Weitere Erläuterungen zu Artikel 31 siehe Ziffer 1.4.7.
Art. 32 Gerichtsbarkeit
Artikel 32 begründet keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde des Bundes für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten. Das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht142 ist nicht anwendbar. Somit obliegt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten den Kantonen, wie dies grundsätzlich die Regel ist.
133 SR 311.0
134 SR 311.0
135 SR 311.0
136 SR 311.0
137 SR 311.0
138 SR ... (BBl 2007 6977)
139 SR 311.0
140 SR ... (BBl 2007 6977)
141 SR 311.0
142 SR 313.0