Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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2.9 9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 33 Aufsicht

Absatz 1 entspricht Artikel 58 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997143. Im Bereich des Post- und Fernmeldeverkehrs übernimmt der Dienst die Rolle der Aufsichtsbehörde, da er die Materie und die geltenden Vorschriften am besten kennt.

Absatz 2 entspricht seinerseits Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997144. Er enthält die Massnahmen, die der Dienst ergreifen kann, wenn er eine Rechtsverletzung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs feststellt. In einem solchen Fall ermöglicht es diese Bestimmung dem Dienst eine Mahnung auszusprechen, damit ein festgestellter Mangel behoben wird oder geeignete Massnahmen zur Vorbeugung eines Rückfalls getroffen werden. Der Empfänger einer solchen Mahnung muss den Dienst über die getroffenen Massnahmen informieren. Der zweite Satz von Absatz 2 entspricht Artikel 58 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997145. Zusätzlich zur Mahnung kann der Dienst nach Artikel 31 VE Strafklage erstatten. Es ist darauf hinzuweisen, dass einschneidendere Massnahmen als diejenigen, welche nach Absatz 2 in die Kompetenz des Dienstes fallen, im Falle einer Verletzung der Rechtsvorschriften zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs verhängt werden können, wie dies bereits heute der Fall ist. Es obliegt dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation in Bezug auf den Postverkehr und dem Bundesamt für Kommunikation und der Eidgenössischen Kommunikationskommission in Bezug auf den Fernmeldeverkehr diese Massnahmen anzuordnen. Gegenwärtig handeln das Bundesamt für Kommunikation und die Eidgenössische Kommunikationskommission auf der Grundlage der Artikel 58 und 60 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997146 und der Dienst informiert diese Behörden über festgestellte Verletzungen, damit diese nötigenfalls die aufgeführten Massnahmen anordnen können.

Weitere Erläuterungen zu Artikel 33 siehe Ziffer 1.4.8.

Art. 34 Rechtsschutz

Absatz 1 ist die allgemeine Bestimmung, welche die Beschwerden gegen die Verfügungen des Dienstes regelt. Er regelt insbesondere die Beschwerden gegen die Verfügungen des Dienstes, mit denen die Gebühren festgelegt werden (siehe auch den Kommentar zu Art. 30 VE).

Absatz 2 ist eine spezielle Bestimmung zu Absatz 1 VE. Er bezieht sich auf Beschwerden gegen eine besondere Art von Verfügungen des Dienstes, d. h. auf solche, die auf eine von der zuständigen Behörde angeordneten Überwachung gestützt sind. Im Gegensatz zu den Voraussetzungen, die für die Verfügungen gelten, auf die sich Absatz 1 bezieht, sind die Rügen, die gegen diese Verfügungen geltend gemacht werden können, beschränkt.

143 SR 784.10

144 SR 784.10

145 SR 784.10

146 SR 784.10