Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Weitere Erläuterungen zu Artikel 34 siehe Ziffer 1.4.9.
2.10 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Vollzug
In Artikel 35 ist vorgesehen, dass der Bundesrat für den Erlass der Vorschriften zum Vollzug des neuen BÜPF zuständig ist. Ebenfalls vorgesehen ist eine solche Zuständigkeit der Kantone, mit der insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 VE Bezug genommen wird.
Art. 36 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Im Anhang, auf den Artikel 36 Bezug nimmt, ist in Ziffer I im Wesentlichen festgelegt, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs147 mit dem Inkrafttreten des neuen BÜPF aufgehoben wird. Mit dem neuen BÜPF wird das geltende BÜPF nicht geändert, sondern es ersetzt dieses.
In Ziffer II des Anhangs, auf den Artikel 36 verweist, sind die Bundesgesetze aufgeführt, die mit dem Inkrafttreten des neuen BÜPF geändert, jedoch nicht aufgehoben werden.
Schweizerische Strafprozessordnung in der Fassung vom 5. Oktober 2007148
Art. 269 Abs. 2 Bst. a
Am 1. Januar 1984 ist für die Schweiz das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung149 in Kraft getreten. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Schweiz, den Aufenthaltsort eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes mit allen geeigneten Massnahmen ausfindig zumachen (Art. 7 Bst. a des Übereinkommens). Zu diesen Massnahmen gehört auch die strafrechtliche Verfolgung des entführenden Elternteils wegen Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB150). Im Rahmen eines Strafverfahrens stehen heute zwar verschiedene strafprozessuale Untersuchungs- und Zwangsmassnahmen zur Verfügung, welche auch der Lokalisierung des entführenden Elternteils dienen (wie z.B. Kreditkartenüberwachung oder Hausdurchsuchungen). Nicht angeordnet werden kann jedoch die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, weil der Tatbestand der Entziehung von Unmündigen (Art. 220 StGB151) nicht im Katalog der überwachungsfähigen Straftaten aufgeführt ist. Dies wurde fälschlicherweise bis heute nicht geändert, auch nicht beim Erlass des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007152 über internationale
147AS
148SR ... (BBl 2007 6977)
149 SR 0.211.230.02
150SR 311.0
151SR 311.0