Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen. Dieses Versehen soll nun durch eine Ergänzung von Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a Strafprozessordnung korrigiert werden.
Art. 270bisAbfangen und Entschlüsselung von Daten (neu)
Absatz 1 bildet die ausdrückliche gesetzliche Grundlage, um auf Anordnung der Staatsanwaltschaft eine Methode mit Hilfe von speziellen Überwachungsinstrumenten anzuwenden. Dazu muss in das überwachte Datenverarbeitungssystem eingedrungen werden, um ein oder mehrere spezielle Informatikprogramme einzuführen, damit zum einen das Abfangen ermöglicht wird und zum anderen die Daten unverschlüsselt gelesen werden können. Werden die in Artikel 270bisfestgelegten Bedingungen eingehalten, stellt dieser Artikel einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für die jeweilige Überwachung dar, die andernfalls unter Artikel 143bisdes Strafgesetzbuchs153 fallen könnte; unter diesen Bedingungen ist eine solche Überwachung somit rechtmässig (Art. 14 des Strafgesetzbuchs154).
Von besonderer Bedeutung ist diese Methode im Bereich der Überwachung der Internettelefonie (Voice over IP [VoIP]), insbesondere bei der Internettelefonie vom Typ Peer-to-Peer, bei der über zwei Computer kommuniziert wird. Denn bei dieser Art von Telefonie sind die ausgetauschten und abgefangenen Daten verschlüsselt, womit sie nicht lesbar sind und nicht direkt verwendet werden können. Die betreffende Überwachungsmethode besteht darin, dass ein spezielles Informatikprogramm in das überwachte Datenverarbeitungssystem eingeführt wird, um die ausgetauschten Daten zu entschlüsseln und damit Zugang zu den Informationen zu erhalten. Diese Methode wird auch in jenen Fällen verwendet, in denen eine Kommunikation, auch wenn sie nicht verschlüsselt ist, ohne die betreffende Methode nicht abgefangen werden könnte. Dies ist beispielsweise bei Instant Messaging der Fall, das ab einem portablen Computer oder Mobiltelefon mit verschiedenen Prepaid-SIM-DATAS-Karten erfolgt. In diesen Fällen kann die Kommunikation, auch wenn sie nicht verschlüsselt ist, nur abgefangen werden, wenn ein Programm in den portablen Computer oder in das Mobiltelefon eingeführt wird. Falls das eingeführte Informatikprogramm in den beiden oben erwähnten Fällen seine Wirkung nicht entfalten kann, weil das überwachte Datenverarbeitungssystem mit einem Antivirusprogramm ausgestattet ist, welches das eingeführte Informatikprogramm neutralisiert, kann mit der in Artikel 270bis erwähnten Überwachungsmethode ein zusätzliches Programm in das überwachte Datenverarbeitungssystem eingeführt werden, mit dem das Antivirusprogramm umgangen wird. Auf diese Weise kann das oben erwähnte Informatikprogramm seine Wirkung trotzdem entfalten, womit die Daten abgefangen werden können und darauf zugegriffen werden kann.
Die in Artikel 270bisaufgeführte Überwachungsmethode erfordert ein stärker invasives Vorgehen als die anderen Methoden. Während bei den anderen Überwachungsmethoden die erfassten Informationen aus gespeicherten Datenbeständen stammen oder ganz einfach umgeleitet werden, muss bei einer Anwendung der in Artikel 270bisaufgeführten Methode für den Zugriff auf die
153 SR 311.0
154 SR 311.0