Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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3.5. Artikel 18 (i.V.m. Art. 24) Zertifizierung
Art. 18:
Der Dienst bescheinigt den Anbieterinnen von Fernmeldediensten auf deren Kosten, dass sie Überwachungen wirksam durchzuführen imstande sind. Er regelt die Modalitäten der Zertifizierung.
Art. 24:
Anbieterinnen von Fernmeldediensten ohne Zertifikat müssen die Kosten tragen, die entstehen, wenn der Dienst oder Dritte zur Ausführung einer angeordneten Überwachung beigezogen werden müssen. Tritt dieser Fall ein, müssen sie sich anschliessend so schnell wie möglich gemäss Artikel 18 zertifizieren lassen.
Etliche Teilnehmer82 halten eine Zertifizierung grundsätzlich für sinnvoll. Sie beantragen jedoch eine Zertifizierungspflicht vorzusehen, wonach neue Dienstleistungen nur dann angeboten werden dürfen, wenn deren Überwachung sichergestellt ist.
VD ist der Meinung, dass das Ziel der Zertifizierung unklar ist und sich die Frage stellt, ob es nicht sinnvoll wäre, zu präzisieren, dass der Wert eines Beweismittels nicht mit der Zertifizierung zusammenhängt.
ZH und KKPKS schlagen mit Verweis auf die Bundesrepublik Deutschland eine Zertifizierung der Hersteller von Telekommunikationsgeräten vor. Einerseits ist die Zertifizierung der Fernmeldedienstanbieterinnen sehr aufwändig, andererseits ist es im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit einfacher, ein bereits bestehendes Zertifikat zu übernehmen. Die Zertifizierung der Hersteller bedeutet gemäss KKPKS für die Anbieter mehr Rechtssicherheit sowie Innovationsschutz.
Mehrere Teilnehmer aus der Fernmeldedienstbranche83 betonen, dass eine Zertifizierung solange keinen Sinn macht, als die Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen nur ungenügend umschrieben sind und diese aufgrund des Fehlens eines wirksamen Rechtsmittels gegen neuartige Überwachungsmethoden ins Uferlose gehen. Der Erhalt eines Zertifikats ist unter diesen Voraussetzungen nichts weiter als eine Momentaufnahme und für die Zukunft völlig wertlos. Sie schlagen deshalb folgende Neuformulierung von Artikel 18 VE-BÜPF vor: „Der Dienst bescheinigt den Anbieterinnen von Fernmeldediensten, dass sie die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Überwachungen grundsätzlich durchzuführen imstande sind. Insbesondere bescheinigt er den verpflichteten Anbieterinnen von Fernmeldediensten, dass sie über die nötigen Schnittstellen verfügen, welche mit dem Verarbeitungssystem des Bundes kompatibel sind. Er regelt die Modalitäten der Zertifizierung.“ Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit schlägt Verizon überdies vor, dass Fernmeldedienstanbieterinnen die Möglichkeit haben, im Einzelfall Dritte herbeizuziehen, ohne dass dies eine unmittelbare Zertifizierungspflicht nach sich zieht. Eine Kostenübernahme durch die Verpflichteten wird von den genannten Teilnehmern abgelehnt. HR beantragt ebenfalls die Streichung der Kostenübernahme einer Zertifizierung durch die Verpflichteten und verweist zudem auf die industriepolitische Bedeutung der Regelungen: Der Internet-Bereich war in der Schweiz in den letzten Jahren die Quelle für eine lebhafte Start-Up Szene, die viele zukunftsfähige Arbeitsplätze geschaffen hat. Auch hat die Schweiz diverse namhafte Ansiedelungen erlebt, wie z.B. Google in Zürich. Insbesondere schwierig kalkulierbare Kosten und aufwändige Zertifizierungen sind erhebliche Markteintrittsbarrieren, die insbesondere die Erfolgschancen für Start-Up Unternehmen senken und internationale Ansiedelungen unattraktiv machen. Auch CCC, INT und PPS erachten die Kostenübernahme für eine Zertifizierung als unverhältnismässige Belastung für die Internetdienstleister. Cablecom verweist schliesslich darauf, dass bei jeder anderen Geschäftsbeziehung, die Kosten für die Integrationstests von technischen Schnitt-
82 LU, NW, BL, SG, AG, GL, GR, TG, JU, KKJPD, KSBS, VSPB, CP.
83 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon.