Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht

e. Er nimmt von den Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, die Daten entgegen, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten, zeichnet diese auf und ermöglicht der anordnenden Behörde die Kenntnisnahme.

f. Auf Ersuchen der anordnenden Behörde weist er die Personen, welche die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, an, nur bestimmte Daten aus dem Datenstrom zu liefern.

3.3.1 Buchstabe a

KSBS begrüsst explizit den pragmatischen Mechanismus. Für ZH und KKPKS stellt die Formulierung in Buchstabe a nicht sicher, dass der Dienst die Machbarkeit der Überwachung eingehend prüft. Daher schlagen sie folgende Formulierung vor: „Wenn der Dienst nach eingehender Prüfung zum Schluss kommt...“.

Mehrere Teilnehmer75 sind der Meinung, dass mit der richtigen Formulierung von Artikel 15 Buchstabe a (vgl. oben III. Ziff. 3.2.1 zu Art. 15 Bst. a VE-BÜPF) der Buchstabe a von Artikel 16 VE-BÜPF obsolet wird.

Cablecom stellt sich die Frage, woher der Dienst das vertiefte Wissen aller möglichen Technologien herholen soll, um fachlich korrekt zu beurteilen, dass eine Überwachung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Sie schlägt deshalb vor, in speziellen Fällen sämtliche Beteiligten an einen Tisch zu holen, um die Möglichkeiten und Auswirkungen zu diskutieren.

3.3.2 Buchstabe b

Gemäss privatim lässt sich die Formulierung „Verwaltung der Nummer“ nicht auf den Internetverkehr übertragen und schlägt stattdessen die Formulierung „Verwaltung des Anschlusses“ vor.

Sechs Teilnehmer76 beantragen mit einem konkreten Formulierungsvorschlag, den Überwachungsauftrag jeweils der Anbieterin des zu überwachenden Teilnehmers zu erteilen.

Cablecom weist darauf hin, dass gemäss dieser Bestimmung ein Provider dazu verpflichtet werden kann, die Aufgaben eines anderen Verpflichteten zu übernehmen, wenn der Dienst der Meinung ist, der Erstgenannte könne diese Pflichten besser übernehmen. Unklar ist dabei, aufgrund welcher Kriterien der Dienst dies entscheidet. Angesichts der Tatsache, dass die Überwachungen nicht vergütet werden sollen, wird ein wirtschaftliches Ungleichgewicht geschaffen, indem die grossen Provider mit grosser Wahrscheinlichkeit Aufträge für die kleinen Provider ausführen müssen, da sie technisch eher in der Lage sein werden, Überwachungen durchzuführen. Cablecom schlägt deshalb vor, den Überwachungsauftrag derjenigen Person zu erteilen, welche gegenüber dem zu überwachenden Fernmeldedienstteilnehmer die Leistungserbringerin ist.

3.3.3 Buchstabe c

Keine Bemerkungen.

75 asut, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Finecom.

76 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise.