Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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Begriff „Fernmeldeanschluss“ weder im VÜPF noch im FMG definiert ist. Einzig in der Verordnung vom 9. Dezember 1997 des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldedienste und Adressierungselemente (TAV)88 ist davon die Rede. Gemeint ist dort die Telefonie über GSM89/UMTS90, PSTN91/ISDN92 und IP (VoIP). Wer VoIP-Dienste für die Öffentlichkeit erbringt, ist verpflichtet diese Daten bekannt zu geben. Nicht öffentliche VoIP-Dienste sind nicht erfasst.

Buchstabe a

Zehn Teilnehmer93 begrüssen ausdrücklich, dass neu zusätzlich das Geburtsdatum zu erheben ist. ZH, LU, KKPKS und BL beantragen überdies, dass um die Identifikationen der Kundinnen und Kunden sicherzustellen, insbesondere im Bereich der Prepaid-Registrierungen im Mobile-Bereich, auch Ausweisart und -nummer erfasst werden. BL verweist in diesem Zusammenhang auf Missbräuche in der Praxis, wonach viele Kundenbeziehungen auf Grund von Personalien eröffnet werden, die von Anfang an nicht existiert haben oder dass nach einer korrekt verlaufenen Registrierung einer Prepaid-SIM-Karte von einem Angestellten der Verkaufsstelle noch weitere SIM-Karten auf sie eingetragen werden.

Andere Teilnehmer94 beantragen, die Erhebung des Geburtsdatums wieder zu streichen.

UNISG und UNIZH weisen darauf hin, dass im Internetbereich, bspw. bei der Benutzung eines öffentlichen Terminals, Teilnehmer gar nicht ermittelt werden können.

Gemäss HR hat Buchstabe a zur Folge, dass E-Mail Adressen nicht mehr anonym vergeben werden können. Er fragt sich, ob auch Mehrwertdienstanbieter, die keine eigenen Adressen vergeben, Verknüpfung von E-Mail Adresse und natürlicher Person sicherstellen müssen oder ob sie dann auf die Domainbesitzer gemäss „Whois“ Protokoll verweisen dürfen. Weiter stellt er sich die Frage, ob es somit strafbar ist, ohne Abfrage des Geburtsdatums einen Forum- bzw. Blog-Eintrag zuzulassen.

Buchstabe b

Neun Teilnehmer95 beantragen folgende Neuformulierung von Buchstabe b: „Die Adressierungselemente gemäss Artikel 3 Buchstabe f und g des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997“. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass in Artikel 270ter und Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe d StPO nur Mobiltelefongeräte aufgeführt sind. Laptops und Notebooks mit SIM-Karten für Übertragung über das Mobilfunknetz sind damit ausgeschlossen.

VD möchte eine gesetzliche Klarstellung bezüglich der Identifikation von IP-Adressen. Heute wird ein solches Gesuch als einfache Massnahme gemäss geltendem Artikel 14 BÜPF angesehen, was den Polizeibehörden erlaubt, ohne Bewilligung durch einen Magistraten die Daten zu erhalten. Diese Praxis kann gemäss VD aufgrund des VE-BÜPF nicht ohne weiteres beibehalten werden. Er beantragt daher Klarstellung, dass der Zugang zu IP-Adressen wie der Zugang zu einer Telefonnummer, nicht über ein Bewilligungsverfahren erfolgt, sondern wie heute, in einem einfachen Verfahren.

88 SR 784.101.113

89 Global System for Mobile Communications.

90 Universal Mobile Telecommunications System.

91 Public Switched Telephone Network.

92 Integrated Services Digital Network.

93 ZH, LU, SO, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS.

94 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Cablecom.

95 ZH, LU, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS.