Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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tungsgericht als Beschwerdeinstanz kann zudem nur Sachverhalte prüfen, welche der Dienst bereits als Vorinstanz geprüft hat und diese Voraussetzung fehlt. Es wird daher folgender Formulierungsantrag gestellt: „a. Er prüft, ob die Überwachung von einer zuständigen Behörde angeordnet wurde, ob die Art der angeordneten Überwachungsmassnahme gesetzlich vorgesehen ist und ob die Art der angeordneten Überwachungsmassnahme in technischer und organisatorischer Hinsicht durchgeführt werden kann. Er prüft nicht, ob die Anordnung einer Überwachung im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen gemäss Artikel 269 lit. b. und c. der Strafprozessordnung erfüllt und ob die Anordnung angemessen ist.“. BL weist darauf hin, dass wenn die technische und organisatorische Machbarkeit gemäss Artikel 34 Absatz 2 VE-BÜPF ein Beschwerdegrund darstellt, sie folgerichtig vorher geprüft werden muss. Artikel 15 Buchstabe a VE-BÜPF ist entsprechend zu ergänzen (vgl. die Ausführungen in III. Ziff. 9.2.2 zu Art. 34 Abs. 2 VE-BÜPF).

Einige Teilnehmer73 beantragen zudem, den Buchstaben a um folgenden Satz zu erweitern: „Bei Unklarheiten über das Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Überwachung entscheidet er mittels Verfügung unter Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen“. Generell werfen sie die Frage auf, ob der Dienst gegenüber den Fernmeldedienstanbieterinnen überhaupt verfügen kann, denn der Begriff der Verfügung setzt voraus, dass derjenige, welcher verfügt, auch rechtlich prüft und begründet, was er verfügt. Cablecom weist zudem auf den Widerspruch zu Artikel 33 VE-BÜPF hin, welcher festhält, dass der Dienst über die Einhaltung der Gesetzgebung wacht.

3.2.2 Buchstabe b

Mehrere Fernmeldedienstanbieterinnen74 schlagen folgende Ergänzung des Buchstabens b vor: „Er weist die Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen, im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Grundlagen an, wie diese durchzuführen sind, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung“.

3.2.3 Buchstaben c – e

Keine Bemerkungen.

3.3. Artikel 16 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: a. Wenn der Dienst der Meinung ist, dass die angeordnete Überwachung technisch nicht ausgeführt werden kann oder dass deren Ausführung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, so nimmt er unverzüglich mit der anordnenden Behörde und mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf. b. Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Person den Überwachungsauftrag, die für die Verwaltung der Nummer zuständig ist oder die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. c. Er nimmt von den Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, den umgeleiteten Fernmeldeverkehr der überwachten Person entgegen, zeichnet diesen auf und ermöglicht der anordnenden Behörde seine Kenntnisnahme. d. Er weist die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, an, den Fernmeldeverkehr der überwachten Person direkt der von der anordnenden Behörde bezeichneten Polizeistelle zuzuleiten, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, aufzuzeichnen oder der anordnenden Behörde auszuliefern.

73 asut, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon.

74 asut, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Cablecom.