Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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nommen hat und die gesammelten Daten für die Strafverfolgung kaum praktischen Nutzen haben.
5. Pflichten bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Mehrere Teilnehmer aus der Fernmeldedienstbranche87 beantragen folgende Neubenennung des Titels des 5. Abschnittes: „Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten“. Dies wird damit begründet, dass es bei den Auskünften über Fernmeldeanschlüsse (Art. 20 VE-BÜPF) nicht um eine Überwachung und auch nicht um einen Eingriff ins Fernmeldegeheimnis geht.
Swisscom beantragt, im 5. Abschnitt folgende drei Kategorien von Leistungen vorzusehen und innerhalb dieser Kategorien jeweils einen klareren Rahmen zu setzen: Auskünfte über Anschlüsse, Echtzeitüberwachungen sowie Aufbewahrung von Verbindungsdaten. Weiter sollen die Bestimmungen mit der StPO koordiniert werden. Aus dieser geht klar hervor, dass nur die Überwachung bestimmter Anschlüsse, welche von verdächtigen Personen benutzt werden, zulässig sein sollte. Eine generelle Suche nach Verdachtsmomenten ist demgemäss unzulässig. Es gilt gemäss Swisscom somit zu vermeiden, dass – wie dies bisher der Fall war – eine Anordnung erfolgt, welche gemäss der neuen StPO gar nicht möglich sein dürfte.
5.1. Artikel 20 Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse
1 Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen dem Dienst folgende Daten über bestimmte Fernmeldeanschlüsse liefern:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;
b. die Adressierungselemente gemäss Artikel 3 Buchstabe f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997;
c. Arten der Anschlüsse.
2 Die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen während mindestens zwei Jahren nach Aufnahme der Kundenbeziehung die Auskünfte nach Absatz 1 auch über Personen erteilen können, welche die Kundenbeziehung für Mobiltelefone und Internet nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben.
3 Wird eine Straftat über das Internet begangen, so müssen Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, dem Dienst alle Angaben machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen.
4 Der Bundesrat regelt die Form der Gesuche und deren Aufbewahrung. Er kann den Behörden nach Artikel 14 den Zugriff auf bestehende nicht öffentliche Verzeichnisse gestatten. Er kann auch diese Daten dem Dienst durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. Er kann vorsehen, dass die Mitteilung kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.
IT(19), SWICO, hp und COG beantragen, eine externe Kontrollinstanz vorzusehen, welche den zentralen Dienst zu jedem Zeitpunkt überwacht und kontrolliert. SWICO, hp und COG verweisen zur Begründung darauf, dass der vorgeschriebene Zugriff auf sämtliche Kommunikationsdaten und die somit sichergestellte Identifikation der Teilnehmer den Bundesbehörden umfassende Überwachungsmöglichkeiten zusichert.
5.1.1 Absatz 1
UNISG und UNIZH möchten eine gesetzliche Klarstellung dahingehend, dass „Internetanschlüsse“, welche gemäss dem erläuternden Bericht ebenfalls unter „Fernmeldeanschlüsse“ zu subsumieren sind, explizit genannt werden. switch und switchplus halten fest, dass der
87 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Swisscable.