Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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stellen durch den Auftraggeber getragen werden, bzw. jeder die Kosten trägt, die auf seiner Seite entstehen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Dienst Hilfspersonen für Zertifizierungen beschäftigt und sich diese auch noch von den Fernmeldedienstanbieterinnen bezahlen lässt. Aus diesen Gründen lehnt Cablecom die volle Kostenübernahme der Zertifizierung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen ab und beantragt Streichung der Artikel 18 und 24 VE-BÜPF. Gemäss SIUG wird ein gesamter Wirtschaftszweig zusätzlich gezwungen, sich für die Strafuntersuchung fit zu machen und diese selbstständig für den Staat auszuführen. Wer sich nicht zertifzieren lässt, wird im Falle einer angeordneten Überwachung für unvorhergesehene Kosten aufkommen müssen. Dies kann für viele Betriebe zu einem finanziell schwer zu verkraftenden Schaden führen. Die Anbieterinnen, welche die Zertifizierung durchlaufen, müssen möglicherweise gar nie eine angeordnete Überwachung ausführen. In diesem Fall werden die Kosten und der Aufwand einem fehlenden Nutzen für die Strafverfolgung gegenüberstehen. SIUG beantragt deshalb ebenfalls die Streichung der Artikel 18 und 24 VE-BÜPF.
IT(19), SWICO, hp und COG beantragen, den Gegenstand und das Verfahren der Zertifizierung zu präzisieren und genauer zu umschreiben. Ferner soll Artikel 18 VE-BÜPF mittels einer Aufzählung klarstellen, wer sich zertifizieren lassen muss. Gemäss SWICO, hp und COG sind die Kosten einer Zertifizierung zudem vom Dienst zu übernehmen.
DJS und gr.ch sprechen sich für eine Streichung der Artikel 18 und 24 VE-BÜPF aus, da sonst im Ergebnis die Freiheit, moderne Formen der Kommunikation anbieten zu können, einem staatlichen Bewilligungs- und Kontrollsystem weicht.
Auch switch und switchplus sprechen sich gegen einen faktischen Zertifizierungszwang aus. Es soll klar festgehalten werden, dass die dem BÜPF unterstellten Personen einen „Compliance-Test“ zu bestehen haben und damit von der Zertifizierung befreit sind. Andernfalls sind die Anforderungen an die Zertifizierung mit denjenigen in den Richtlinien betreffend das „Acceptance Testing“ in Einklang zu bringen, damit der Aufwand nicht doppelt betrieben werden muss.
ISSS verweist darauf, dass der Gegenstand und die Verfahren der Zertifizierung sehr unbestimmt formuliert sind und sich die grundsätzliche Frage stellt, ob sich die Eignung einer Dienstanbieterin zur gesetzeskonformen Durchführung der Überwachung überhaupt in einem Zertifizierungsverfahren feststellen lässt. Zudem ist es unklar, ob sich ISP und die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b VE-BÜPF genannten Personen zertifizieren lassen müssen.
4. Pflichten bei der Überwachung des Postverkehrs
4.1. Artikel 19
1 Personen, die Überwachungen des Postverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen der anordnenden Behörde Postsendungen und die Angaben, wann und mit welchen Personen die überwachte Person über den Postverkehr Verbindungen hat oder gehabt hat, sowie die Rechnungsdaten, soweit herausgeben, wie es in der Überwachungsanordnung festgelegt ist. Sie erteilen der anordnenden Behörde auf Verlangen weitere Auskunft über den Postverkehr einer Person.
2 Sie müssen Daten nach Absatz 1 während zwölf Monaten aufbewahren.