Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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4.1.1 Absatz 1

Gemäss mehreren Teilnehmern84 stellt die Bestimmung nicht klar, dass bei der Überwachung des Postverkehrs nicht nur sichergestellt werden muss, dass die Anbieter die Postsendungen herausgeben, sondern auch, dass sie diese nach der Kontrolle durch die Polizei auch wieder ohne Verzug entgegennehmen und zustellen. Sie verlangen eine diesbezügliche Klarstellung im Gesetz.

Die Schweizerische Post betont, dass der Sendungsverkehr nicht lückenlos erfasst wird, weshalb auch nicht zu sämtlichen Einzelsendungen nachträgliche Auskünfte über den Inhalt oder die Randdaten der Sendungen erteilt werden können. Insbesondere die über einen Briefeinwurf am Strassenrand oder an einer Poststelle aufgegebenen sowie alle übrigen uneingeschriebenen (Brief-) Sendungen werden von keinem der Verarbeitungs- und Transportsysteme der Schweizerischen Post registriert, weshalb auch keinerlei Randdaten verfügbar sind, die nachträglich angefragt und mitgeteilt werden könnten. Gegenteiliges gilt für alle eingeschriebenen Briefe und Pakete und weitere Sendungen, die über das „Track & Trace System“ der Schweizerischen Post abrufbar sind. Zu ihnen können nachträgliche Auskünfte im bisher praktizierten Umfang erteilt werden. Sie hält fest, dass die Revision des BÜPF weder neue Möglichkeiten noch Verpflichtungen für die Schweizerische Post mit sich bringt.

Für GPS, DJS und gr.ch erscheint die Übertragung der Definition von Randdaten auf die Postüberwachung geradezu absurd. Sie weisen darauf hin, dass die Zahl der Postüberwachungen ohnehin in dem Masse abgenommen hat, als die elektronischen Formen der Kommunikation zugenommen haben und beantragen statt der Verdoppelung der Aufbewahrungsdauer die Streichung der Bestimmung und Aufhebung der darauf aufgebauten Praxis. Die GPS verweist dabei auf den immensen Datenbestand, der angehäuft wird und für die Verfolgung von Straftaten nur eine minimale Bedeutung hat. Gemäss DJS und gr.ch gibt es für die Richtigkeit von Absenderangaben – falls überhaupt erwähnt – keine Gewähr, ausser man verlangt bei jeder Postaufgabe einen persönlichen Identitätsnachweis. Mit Blick auf die Folgen einer wörtlichen Umsetzung halten auch SIUG und VSPF die Bestimmung für ungenügend.

4.1.2 Absatz 2

Eine grössere Anzahl Teilnehmer85 begrüsst explizit die Ausdehnung der Aufbewahrungsfrist für Verkehrsdaten von sechs auf zwölf Monate. Davon fordern elf Teilnehmer86 zu prüfen, ob die Aufbewahrungsfrist nicht noch wesentlich weiter ausgedehnt werden kann, nachdem die Daten von den Anbietenden in der Regel ohnehin während zehn Jahren aufbewahrt werden. SZ kann sich jedoch mit einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nur dann einverstanden erklären, wenn gleichzeitig auch gesetzliche Massnahmen vorgesehen werden, welche die Datensicherheit, den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung sowie die Transparenz der Datenübermittlung gewährleisten.

Für die Schweizerische Post stellt die geplante Erstreckung der Aufbewahrungsdauer der Randdaten aus dem Postverkehr auf zwölf Monate kein Problem dar.

Cablecom und SKS lehnen die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist ab. SKS verweist darauf, dass die Postkommunikation zulasten der elektronischen Kommunikation stetig abge-

84 ZH, LU, NW, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KSBS.

85 ZH, LU, NW, GL, GR, TG, VS, JU, SZ, UR, OW, FR, SO, AG, GE, KKJPD, KSBS.

86 ZH, LU, NW, GL, GR, TG, VS, JU, SZ, KKJPD, KSBS.