Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

3.3.4 Buchstabe d

Die Bestimmung wird von einigen Teilnehmern77 explizit begrüsst. Demgegenüber sprechen sich Teilnehmer aus der Fernmeldedienstbranche78 für eine Streichung von Buchstabe d aus, weil der Überwachungsdienst jederzeit in der Lage sein muss, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, da ja im Gegenzug auch für Fernmeldedienstanbieterinnen eine verbindliche Pflicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben besteht. Gemäss SAV muss die Direktschaltung die absolute Ausnahme bleiben.

3.3.5 Buchstabe e

Mehrere Teilnehmer79 sind der Meinung, dass Verbindungsdaten auch künftig nicht über das Überwachungssystem ISS80 laufen sollen. Die bisherige Lösung der direkten Zustellung von Fernmeldedienstanbieterinnen an die auswertende Behörde stellt lediglich insofern eine Schwierigkeit dar, als je nach Fernmeldedienstanbieterin nicht ein einheitliches Format geliefert wird. Das Problem lässt sich jedoch problemlos durch technische Richtlinien lösen. Auch BL spricht sich für die Vorgabe eines einheitlichen Formates für die Datenlieferung aus und verlangt überdies eine gesetzliche Klarstellung, worin der Unterschied – falls ein solcher überhaupt existiert – zwischen den so genannten „Verbindungsdaten“ einerseits, und den „Verkehrs- und Rechnungsdaten“ andererseits besteht.

3.3.6 Buchstabe f

Mehrere Teilnehmer aus der Fernmeldedienstbranche81 sind der Meinung, dass das Ausscheiden bestimmter Daten aus einem Datenstrom ausschliesslich Sache der anordnenden Behörde oder des Dienstes sein muss und beantragen daher die Streichung der Bestimmung (vgl. auch III. Ziff. 5.2.3 zu Art. 21 Abs. 3 VE-BÜPF). Cablecom beantragt ebenfalls die Streichung der Bestimmung und weist zudem darauf hin, dass bei einer Filterung seitens der Fernmeldedienstanbieterinnen die Gefahr einer Überwachungslücke entsteht. Dabei können wichtige Daten unwiderruflich verloren gehen. Die Filterung soll von den Untersuchungsbehörden, die den Fall kennen, vorgenommen werden.

3.4. Artikel 17 Qualitätskontrolle

1Der Dienst ergreift präventive oder nachträgliche Massnahmen zur Qualitätskontrolle der Daten, welche von den Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, geliefert werden.

2 Sofern der Dienst zu diesem Zweck vom Inhalt der Daten Kenntnis nehmen muss, darf die Qualitätskontrolle nur mit vorgängigem Einverständnis der anordnenden Behörde durchgeführt werden.

VSPB hält die Bestimmung für sehr wichtig. Die Qualitätskontrolle muss gesichert werden und hat regelmässig zu erfolgen. Er beantragt deshalb, dass bei Nichterfüllung der verlangten Standards klare Konsequenzen, wie bspw. Konzessionsentzug, gezogen werden. KFG vermag demgegenüber den Zweck der Bestimmung nicht zu erkennen. Eine Qualitätskontrolle macht nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Vollständigkeit Sinn. Daher soll die Bestimmung präzisiert oder gestrichen werden.

77 AG, GL, GR, TG, JU, KSBS, KKJPD.

78 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Cablecom.

79 NW, AG, GL, GR, TG, JU, KKJPD.

80 Interception System Schweiz.

81 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon.