Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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tikel 14 i.V.m. Artikel 20 Absatz 3 VE-BÜPF übernommen werden. Das vereinfachte Verfahren steht nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und c geltendes BÜPF den zuständigen Polizei-/Verwaltungsbehörden für Polizeiaufgaben und Verwaltungsstrafverfahren offen – im Übrigen nach Buchstabe a aber nur den „eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen“ (Art. 6 geltendes BÜPF; Strafverfolgungsbehörden), und nur „zur Bestimmung der zu überwachenden Anschlüssen und Personen“. Damit ist gemäss safe der Verwendungszweck dieser Angaben auf Überwachungsfälle bezüglich der Straftaten von Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a StPO beschränkt. Das kann aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Vielmehr muss dieses Verfahren allen Strafverfolgungsbehörden für die Verfolgung, vor allem für die Beweissicherung, im Internet begangener Straftaten generell zur Verfügung stehen. Ausserdem ist die Offenlegung vielfach auch eine Voraussetzung für eine wirksame Kriminalprävention. safe beantragt deshalb, Artikel 14 Buchstabe a VE-BÜPF wie folgt abzuändern: „a. den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden: zu Zwecken der Strafverfolgung und Kriminalprävention“.
3.2. Artikel 15 Allgemeine Aufgaben der Überwachung
Bei einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben:
a. Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeordnet wurde. Bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden.
b. Er weist die Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen, an, wie diese durchzuführen sind, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung.
c. Er setzt die von den Genehmigungsbehörden angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um.
d. Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist.
e. Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.
Einige Teilnehmer71 beantragen, Artikel 15 VE-BÜPF mit folgendem Buchstabe f zu ergänzen: „Er berät Behörden und Anbieterinnen von Fernmeldediensten in technischen Fragen im Zusammenhang mit Überwachungen des Fernmeldeverkehrs.“.
PPS bemängelt, dass die allgemeine Aufgabe des Dienstes hinsichtlich Erstellung und Wartung eines Infiltrationssystems fehle (vgl. hinten III. Ziff. 11.1.2 zu Art. 270bis StPO).
3.2.1 Buchstabe a
Die FDP beantragt, die Rolle des Dienstes generell klarer zu regeln, insbesondere was dessen Kompetenzen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden betrifft.
Etliche Teilnehmer72 stellen fest, dass die Kompetenz des Dienstes, die Zulässigkeit angeordneter Überwachungen zu überprüfen, fehlt. In der Praxis leitet der Dienst lediglich die Anordnungen weiter, selbst wenn die Anordnungen klar unrichtig sind. Es kommt hinzu, dass die überwachungspflichtigen Personen keine Rechtsmittel haben, um das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die entsprechende Überwachungsmassnahme zu rügen (vgl. entsprechende Anträge in III. Ziff. 9.2 zu Art. 34 VE-BÜPF: Rechtsschutz). Das Bundesverwal-
71 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon.
72 Swisscable, SWICO, SKS, Cablecom, asut, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, KSBS, economiesuisse, GPS, SKS, IT(19).