Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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lich, nicht aber die des verwendeten Endgerätes. In diesem Zusammenhang bemerkt UNIZH, dass zwischen der abonnierten Person und der zu überwachenden Person zu unterscheiden ist. Es sind nur Angaben über das Abonnement eines Kabelanschlusses oder über die Person möglich, für die ein Adressierungselement reserviert ist. Festzustellen, wer effektiv den Computer bzw. das Smartphone etc. gebraucht hat, ist eine kaum zu bewältigende Aufgabe. Deshalb schlägt sie folgende Formulierung vor: „…eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen, sofern sie einen Fernmeldeanschluss betreffen“.
Gemäss switch und switchplus scheint Absatz 3 nicht mehr nur Fernmeldeanschlüsse zu betreffen. Sie möchten daher eine dahingehende Klarstellung, dass dies nur für Fernmeldeanschlüsse gelten kann, und nicht auch für „Domain-Namen“.
ISSS beantragt, Gegenstand und Umfang der Teilnehmeridentifikation nach den heutigen und voraussehbaren künftigen Formen der Nutzung der digitalen Kommunikation und des Internets anzupassen und zu konkretisieren. Die Einführung einer Pflicht der Fernmeldedienstanbieter zur persönlichen Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers am digitalen Kommunikationsverkehr und bei der Nutzung des Internets stellt die Verpflichteten vor praktisch unlösbare Aufgaben.
Für KFG stellt die Bestimmung einen Schritt in die totale Überwachung des Internets dar. Jeder User muss sich identifizieren. Es beantragt, die Bestimmung so anzupassen, dass nur jeweils registrierte Internetbenutzer eines Anschlusses ermittelt werden müssen, oder aber die Bestimmung ersatzlos zu streichen.
ifpi und safe weisen darauf hin, dass im Urheberstrafrecht private Rechte das geschützte Rechtsgut darstellen. Dabei wird die Rechtsordnung im gesamten Internet unterlaufen, wenn den Rechtsinhabern die Möglichkeit, sich direkt an den Rechtsverletzer zu wenden, aus der Hand genommen wird. Die Folge ist eine Strafverfolgung, welche den Zugriff auf den Rechtsverletzer erlaubt. Diese unerwünschte Kriminalisierung privater Rechtsverletzer ist entbehrlich, wenn die Rechtsinhaber diese kennen und sich mit zivilrechtlichen Mitteln direkt an diese wenden können. Sie beantragen deshalb, den VE-BÜPF dahingehend anzupassen, dass bei Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung unter Verwendung einer bestimmten IP-Adresse die Auskünfte gemäss Absatz 3 auf Anfrage auch dem Geschädigten zu erteilen sind oder der Geschädigte die Auskünfte direkt von den ISP erhalten kann.
5.1.4 Absatz 4
Einige Teilnehmer98 kritisieren mit Verweis auf die Ratifizierung der Convention on Cybercrime99 die Ausgestaltung als Kann-Vorschrift. Sie beantragen, eine kostenlose und jederzeitige Mitteilungspflicht auf Gesetzesstufe vorzusehen.
SZ, NW, SG und KSBS beantragen einen „Online-Zugriff“ für Strafverfolgungsbehörden. Heute muss je nach Anbieterin auf die Beantwortung der Frage, wem eine bestimmte Telefonnummer gehört, unter Umständen mehrere Stunden gewartet werden, was in Fällen der Notsuche, aber auch nach schweren Straftaten unhaltbar ist. Die Anbieterinnen weigern sich, diese Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen, weil sie befürchten, dass ihre Konkurrenten dann auf die Daten greifen könnten. Dieses Problem kann jedoch technisch ohne weiteres gelöst werden.
98 ZH, LU, GL, GR, TG, VS, JU, KKPKS, KKJPD.
99 BBl 2010 4697