Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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Teilnehmer aus der Fernmeldedienstbranche100 betonen hingegen, dass von den Fernmeldedienstanbieterinnen nicht immer noch mehr Leistung verlangt werden kann. Sie beantragen die Streichung des letzten Satzes von Absatz 4.

Für Cablecom ist unklar, was mit dem in Absatz 4 beschriebenen Abrufverfahren gemeint ist.

UNISG und UNIZH empfinden eine behördliche Zugriffsmöglichkeit auf bestehende nicht öffentliche Verzeichnisse als problematisch.

switch und switchplus möchten die in der Bestimmung erwähnten nicht öffentlichen Verzeichnisse explizit auf Verzeichnisse beschränken, welche Fernmeldeanschlüsse betreffen.

5.2. Artikel 21 Pflichten bei der Durchführung von Überwachungen

1 Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen dem Dienst auf Verlangen den Fernmeldeverkehr der überwachten Person sowie die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten zuleiten. Artikel 16 Buchstabe d bleibt vorbehalten. Ebenso haben sie die zur Vornahme der Überwachung notwendigen Informationen zu erteilen.

2 Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, liefern die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten so rasch als möglich und den Fernmeldeverkehr der überwachten Person soweit möglich in Echtzeit. Von ihnen angebrachte Verschlüsselungen müssen sie entfernen.

3 Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, leiten dem Dienst den gesamten Datenfluss der überwachten Person weiter. Auf Verlangen des Dienstes sind sie verpflichtet, dem Dienst nur den bezeichneten Typ oder die bezeichneten Typen von Daten aus dem Datenstrom zu liefern.

4 Die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, leisten dem Dienst die nötige Unterstützung, um eine Überwachung umzusetzen, für welche Informatik-Programme erforderlich sind, um die Daten abfangen und lesen zu können (Art. 270bis StPO und Art. 70abis des Militärstrafprozesses).

5 Alle Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz ausführen und die an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung beteiligt sind, sind verpflichtet, ihre Daten der vom Dienst mit der Überwachung beauftragten Person zu liefern.

Für eine Vielzahl von Teilnehmern101 sind die konkreten Pflichten zu wenig klar geregelt. Im Sinne der Rechtssicherheit fordern sie daher, teilweise mit konkreten Formulierungsvorschlägen, ein klares Pflichtenheft vorzusehen. Swisscom verlangt zudem, dass für alle von Dritten angebotenen Dienste die Fernmeldedienstanbieterinnen nicht verpflichtet werden dürfen, Koordinationsaufgaben zu übernehmen. Die Drittanbieter müssten direkt vom Dienst in die Pflicht genommen werden.

5.2.1 Absatz 1

KKPKS beantragt, die Auskunftspflicht auf Fälle auszudehnen, bei welchen die überwachte Person lediglich versuchte, eine Verbindung aufzubauen.

Mehrere Teilnehmer aus der Fernmeldedienstbranche102 fordern mit konkreten Formulierungsvorschlägen eine einschränkende Präzisierung dahingehend, dass sich die Überwachungspflicht auf den Fernmeldeverkehr eines bestimmten Anschlusses bezieht, welcher von einer Fernmeldedienstanbieterin zur Verfügung gestellt wurde. Überdies schlagen sie die Schaffung eines separaten Artikels bezüglich der Erhebung von Verbindungsdaten vor.

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