Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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Für Cablecom ist unklar, was mit „notwendige Informationen“ genau gemeint ist.

5.2.2 Absatz 2

Dieselben Teilnehmer103 fordern entsprechend auch in Absatz 2 eine Beschränkung der Überwachungspflicht auf einen bestimmten Anschluss, welcher von einer bestimmten Fernmeldedienstanbieterin zur Verfügung gestellt wurde. Schliesslich beantragen sie eine Klarstellung dahingehend, dass die Lesbarkeit der gelieferten Daten nicht garantiert werden kann.

Eine grössere Anzahl Teilnehmer104 fordert die Streichung der Begriffe „so rasch als möglich“ und „soweit möglich in Echtzeit“, da sie unpräzise und hinsichtlich der zu erwartenden Kosten für die Infrastruktur inakzeptabel sind. Auch KKPKS erachtet die Formulierung „so rasch als möglich…“ als unpräzis, fordert hingegen einen Verweis im Gesetz auf die technischen Richtlinien, wo der Zeitrahmen für die Datenlieferung zu definieren ist.

UNISG und UNIZH bezweifeln die technische Realisierbarkeit der vorgesehenen Entfernung von Verschlüsselungen. IT(19), SWICO, hp und COG fordern eine gesetzliche Regelung, wonach die Fernmeldedienstanbieterinnen ihre „überwachten“ Kunden noch vor der Einleitung einer Überwachungsmassnahme darüber zu unterrichten haben, dass die verwendete Verschlüsselung im Rahmen einer Überwachungsmassnahme nach BÜPF aufgehoben werden und der Kunde in der Folge Gegenstand einer Überwachung wird. Auch ISSS geht davon aus, dass Fernmeldedienstanbieterinnen aufgrund ihrer gesetzlichen Treue- und Sorgfaltspflicht ihre Kunden darüber aufklären müssen, dass die verwendete Verschlüsselung aufgehoben werden kann. Sie fordert, dass die Offenlegung der von Fernmeldedienstanbieterinnen angebrachten Verschlüsselung auf im Gesetz klar umschriebene Fälle beschränkt und ein Verfahren vorgesehen wird, in welchem die Fernmeldedienstanbieterinnen die Interessen ihrer Kunden an geschützter Kommunikation geltend machen und einer richterlichen Entscheidung zuführen können.

HR verweist auf den unklaren Wortlaut und fordert eine Klarstellung, wonach Verschlüsselungen nicht generell verboten sind. Eine Kryptographie „end-2-end“ ist insbesondere eine wichtige Arbeitsvoraussetzung für NGO’s105 wie das IKRK oder Amnesty International.

5.2.3 Absatz 3

Elf Teilnehmer106 sind der Meinung, dass die Aussonderung von bestimmten Daten aus dem zu liefernden Datenstrom technisch nicht gelöst werden kann und daher zu streichen ist (vgl. auch III. Ziff. 3.3.6 zu Art. 16 Bst. f VE-BÜPF). UNIZH stellt die technische Machbarkeit zumindest in Frage. Einige Teilnehmer107 fordern, dass die Filterung des Datenstroms Sache des Dienstes sein muss.

privatim erachtet die Bestimmung als zu offen formuliert und schlägt folgende einschränkende Formulierung vor: „… den gesamten Datenfluss im Rahmen der Anordnung…“. Andernfalls wird nicht nur das Bestimmtheitsgebot, sondern es werden auch der Zweckbindungsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip missachtet.

103 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Cablecom.

104 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Cablecom, IT(19), ISSS, PPS.

105 Non-Governmental Organization.

106 SVP, GPS, SKS, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Cablecom.

107 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, Cablecom.