Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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CP weist darauf hin, dass das Ausscheiden von Daten auch Einsicht in heikle persönliche Daten bedeutet und zudem die Gefahr eines Datenverlustes droht. Die Bestimmung muss entsprechend überarbeitet werden. Gemäss SIMSA eignet sich der Begriff „Datenfluss“ nicht, den Überwachungsumfang zu begrenzen und verletzt daher den Grundsatz des vertraulichen Umgangs mit Personendaten. Überwachungsrelevant können nur Daten aus der Individualkommunikation der überwachten Person sein. IT(19), SWICO, hp und COG vergleichen die Überwachung des gesamten Datenflusses mit einer Hausdurchsuchung. Eine solche Überwachungsmassnahme kann nur mit richterlicher Genehmigung erfolgen, welche den Fernmeldedienstanbieterinnen und ISP vorgängig vorzulegen ist. Zudem fordern sie, den Aufwand einer Datentriage zu entschädigen.

ISSS weist warnend darauf hin, dass die Entwicklung solcher Filtrierungs- und Triage-Systeme leider auch die Wirkung haben kann, die Ausforschung von Datenbeständen und Datenflüssen durch Unberechtigte zu erleichtern und daher das Niveau der Informationssicherheit in unserem Lande zu beeinträchtigen. ISSS beantragt daher, Analyse- und Filtrierungs-Programme nur in qualifizierten Einzelfällen aufgrund richterlicher Anordnung anzuordnen.

5.2.4 Absatz 4

Generelle Bemerkungen zum neu vorgesehenen Einsatz von Informatik-Programmen finden sich in III. Ziffer 11.1.2 zu Artikel 270bis StPO. Nachfolgend werden diejenigen Bemerkungen angeführt, welche in einem weiteren Sinne die in Absatz 4 erwähnte Unterstützungspflicht der verpflichteten Personen betreffen:

Mehreren Teilnehmern108 erscheint es unklar, wer konkret für die Entwicklung, Beschaffung und den Einsatz solcher Programme zuständig ist. Daher fordern privatim, SIMSA und ISSS den Begriff „die nötige Unterstützung“ zu konkretisieren.

Gemäss anderen Teilnehmern109 darf der Einsatz solcher Programme nicht an private Firmen delegiert werden, sondern ist von der zuständigen Behörde vorzunehmen. Eine zwangsweise Involvierung von Privaten in Polizeiaktionen ist im schweizerischen Rechtssystem nicht wünschenswert. Gemäss PPS muss das zwingend auch für die Herstellung und Wartung des Infiltrationssystems gelten.

Weitere Teilnehmer110 finden es generell unzumutbar, nach Anweisungen des Dienstes „Government Software“ (oft auch „Bundestrojaner“ genannt) bei Kunden zu setzen. Eine solche zwangsweise Involvierung von Privaten in polizeiliche Aktionen ist einzigartig und beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis zwischen Betreiber und Kundschaft massiv, da der Einsatz derartiger Programme im krassen Widerspruch zu den Interessen der Kunden steht. Sie lehnen entsprechende Ausführungs- und Mitwirkungspflichten strikt ab und fordern zusammen mit IT(19) und Cablecom die Streichung der Bestimmung.

RD weist darauf hin, dass diese Programme an sich schon problematisch und sehr umstritten sind. Die Anbieter nun noch zwingen zu wollen, die Behörden beim "Hacken" in die Systeme von Kunden und Dritter in jeder erdenklichen Form zu unterstützen, ohne dass das Gesetz klare Leitlinien aufstellt, geht aus seiner Sicht zu weit und ist auch nicht erforderlich. Es untergräbt das Vertrauen einer ganzen Industrie und schafft Sicherheitsrisiken, die letztlich der ganzen Wirtschaft schaden.

108 ZH, BL, ZG LU, SP, privatim, ISSS.

109 SVP, CVP, FDP, PPS, economiesuisse, Swisscable.

110 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, SWICO, hp, COG.