Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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switch betont, dass sie als Netzwerkbetreiberin weitgehende Massnahmen gegen Schadens- und Spionageprogramme durchführt und im Falle einer Überwachung nicht zwischen ungewollter Schadenssoftware und Spionageprogramme unterscheiden kann. Eine Zusammenarbeit mit dem Dienst ist daher zwingend. Zudem hat eine solche Überwachungsmassnahme zur Folge, dass sämtliche Massnahmen gegen Schadsoftware einzustellen sind. Vor diesem Hintergrund verlangt switch eine dezidiertere Formulierung um den genannten Zielkonflikt zu vermeiden.
5.2.5 Absatz 5
VD fordert eine Klarstellung der Bestimmung. Andere Teilnehmer111 beantragen die ersatzlose Streichung.
5.3. Artikel 22 Identifizierung von Internet-Benutzern
Die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen die nötigen technischen Vorkehren treffen, um die Personen identifizieren zu können, die über ihre Vermittlung Zugang zum Internet erhalten.
Eine grössere Anzahl Teilnehmer112 begrüsst die Bestimmung ausdrücklich. Gemäss ZH vermag eine Identifizierung von Internet-Benutzern wichtige bzw. die entscheidenden Hinweise für die Strafverfolgung zu liefern. Umgekehrt kann die Identifizierungsmöglichkeit auch eine präventive Wirkung entfalten. SZ sowie KSBS verweisen auf die umliegenden Länder, wo es nicht mehr möglich ist, anonym und ohne Identifizierung Zugang zum Internet zu erhalten. Der damit verbundene administrative Aufwand für die Anbieterinnen bei temporärem Zugang zum Internet (Hotels, Internet-Cafés usw.) wird als vertretbar angesehen.
Eine Vielzahl von Teilnehmern113 beantragt hingegen die Streichung bzw. Anpassung der Bestimmung. Für VD, ISSS und GPS ist eine derartige Verpflichtung, insbesondere hinsichtlich kabelloser Zugänge mittels „Wi-Fi“ (Bahnhöfe, Schulen, Hotels etc.), unverhältnismässig und führt dazu, dass viele der heute der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Verbindungen aufgehoben würden. Sie beantragen, diese in Europa einzigartige Verpflichtung zu streichen bzw. erheblich anzupassen. Die SVP verweist auf den unverhältnismässigen Aufwand und spricht sich ebenfalls für die Streichung aus. Auch SSV und privatim lehnen die Bestimmung, u.a. mit Verweis auf die einfachen Umgehungsmöglichkeiten („Proxies“; Verbergen der IP-Adresse, Anmeldung mit SIM-Karte aus zweiter Hand) und dem unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit sämtlicher Internet-Benutzer ab. Für DJS und gr.ch ist die Bestimmung absurd und zeigt den totalitären Ansatz der Gesamtvorlage. So setzt das Telefonieren in einer öffentlichen Telefonzelle auch nicht voraus, dass die betreffende Person zunächst einen Identitätsnachweis erbringen muss. Als Konsequenz der Bestimmung muss bspw., wer einen Bekannten an seinen Computer oder an sein Smartphone lässt, damit dieser surfen kann, seinem Provider vorgängig die Identifizierung ermöglichen. Weiter bedeutet die Vorschrift, dass Provider ihren Nutzern verbieten müssten, nicht passwortgeschützte Netzwerke zu betreiben. Die vorgeschlagene Registrierung mittels Mobiletelefonnummer schliesst zudem Personen aus und ist leicht zu umgehen. Auch RD hält die Bestimmung für unsinnig und führt ebenfalls den Vergleich mit der fehlenden Identifikationspflicht bei der Telefonie an. Gemäss einer grösseren Teilnehmerzahl114 kann eine Fernmeldedienstanbieterin
111 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon.
112 ZH, LU, SZ, NW, SO, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS, KSBS.
113 VD, GPS, SVP, FDP, ISSS, SSV, privatim, DJS, gr.ch, RD, IT(19), Cablecom, switch und switchplus, CP, SAV, KFG, PPS, ETH, UNISG, UNIZH.
114 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, SWICO, hp, COG, IT(19).