Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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zwar ihre Abonnementskunden, also ihre Vertragspartner, identifizieren, nicht jedoch jeden einzelnen User, welcher über einen entsprechenden Anschluss ins Internet gelangt. Die Bestimmung ist zu streichen bzw. gemäss IT(19) ist klar zu definieren und abzugrenzen, wie hoch der Aufwand für eine Identifizierung sein darf. Zudem muss der Aufwand entschädigt werden. Auch Cablecom, switch und switchplus sprechen sich für eine Streichung bzw. für eine Umformulierung aus und halten fest, dass maximal eine Identifikation des verwendeten Gerätes realisiert werden kann. Auch diese Identifikation ist jedoch nur möglich, wenn sich alle dazwischen geschalteten Geräte („Router“, „Wireless AP’s“, usw.) im Verantwortungsbereich und der technischen Kontrolle des Verpflichteten befinden. Die Identifikation mittels Mobiltelefonnummer ist nicht praktikabel: Wenn der Benutzer ein ausländisches Mobiltelefon verwendet, müssen die Benutzerdaten bei der ausländischen Anbieterin bestellt werden, die in diesem Fall gar nicht dem schweizerischen Recht untersteht. FDP, CP und SAV bezweifeln, dass man die Umsetzbarkeit bzw. die Folgen der Regelung genügend durchdacht hat. KFG und PPS beantragen, entweder die Identifizierungspflicht einzuschränken oder die Bestimmung zu streichen. Gemäss ETH, UNISG und UNIZH scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass Schulen, Hotels etc. ihren Internetzugang über einen traditionellen Acces-Provider beziehen. Universitäten vergeben ihre eigene IP Adressen, bieten ihre Dienste aber nicht der Öffentlichkeit an. Somit sind sie zwar Access-Provider, aber keine Internet-Anbieterinnen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a VÜPF, womit Artikel 22 VE-BÜPF für sie nicht gilt. Gemäss den erwähnten Hochschulen hat Artikel 22 das Potential zur umfassenden Überwachung und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nochmals eingehend zu prüfen und zu präzisieren.
5.4. Artikel 23 Datenaufbewahrung
Die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, sind verpflichtet, die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während zwölf Monaten aufzubewahren.
Eine Vielzahl von Teilnehmern115 begrüsst grundsätzlich die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist. FR findet es jedoch notwendig, die zusätzlichen Aufgaben, welche damit auf die Kantone zukommen, vorgängig abzuschätzen. SO verweist auf die Notwendigkeit einer verlängerten Frist insbesondere bei langwierigen Rechtshilfeverfahren. BS möchte zudem die Behandlung von Zufallsfunden geregelt haben. AR, SZ und VD beantragen die Bestimmung mit Vorschriften zur Datensicherheit, Schutz vor missbräuchlicher Verwendung und Transparenz der Datenübermittlung zu ergänzen.
Eine grössere Gruppe von Teilnehmern116 beantragt, die Aufbewahrungsfrist über die vorgesehene Regelung hinaus auf zehn Jahre anzuheben, damit erfolgreiche Ermittlungsansätze auch nach Jahren noch verfügbar sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Fernmeldedienstsanbieterinnen die Daten von sich aus bereits zehn Jahre aufbewahren. Neun Teilnehmer117 schlagen dabei vor, die Frist für das Abrufen der Daten unabhängig von einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist auf sechs bzw. zwölf Monate zu beschränken. Auch BE möchte die Aufbewahrungsfrist für Randdaten auf mehr als zwölf Monate ausdehnen.
115 OW, ZH, LU, SZ, NW, BL, GL, GR, TG, VS, JU, FR, SO, BS, AR, AG, TI, VD, GE, CVP, FDP KKJPD KKPKS, VSPB, KSBS, SPICT.
116 ZH, LU, SZ, NW, BL, GL, GR, TG, VS, JU, FDP, KKJPD, KSBS.
117 NW, GL, GR, TG, VS, JU, FDP, KSBS, KKJPD.