Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten

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Eine grosse Teilnehmerzahl118 lehnt die Bestimmung hingegen ab. DJS, gr.ch, GPS und SKS betonen, dass systematisch Daten unverdächtiger Personen auf Vorrat gespeichert werden sollen. GPS und SKS empfinden dies als umso unverständlicher, als die Geschäftsprüfungsdelegation Ende Juni 2010 Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der Daten der ISIS-Datenbank äusserte. Mehrere Teilnehmer119 verweisen zudem auf die mit der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist einhergehenden höheren Kosten und die vorgesehene Streichung jeglicher Entschädigungen.

Gemäss SIUG erwähnt die Bestimmung die Erfassung des Antennenstandorts bei Mobilfunkverbindungen, welche heute im VÜPF vorgeschrieben ist, überhaupt nicht. Sie beantragt, falls eine solche Standorterfassung auch in Zukunft vorgesehen ist, sie auf Gesetzesstufe zu regeln. Die rückwirkende, flächendeckende und verdachtsunabhängige Überwachung betrifft alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz und ist daher nicht verhältnismässig. Die Speicherung der Randdaten für zwölf Monate ermöglicht es, ein detailliertes Kommunikations- und Bewegungsprofil sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz zu erstellen. Die Notwendigkeit der Verdoppelung der Speicherungsdauer ist zudem nicht nachgewiesen. Die Überwachungsarten, die zu speichernden Daten und die verwendeten Begriffe sind im Vorentwurf nicht genügend definiert. ISSS lehnt die Bestimmung ebenfalls ab, schlägt aber eventualiter vor, das Gesetz so anzupassen, dass der Dienst im Einzelfall eine Anbieterin auffordern kann, die Verbindungsdaten länger, bis maximal zwölf Monate, aufzubewahren.

BL, SP, 3D4X und privatim verlangen eine revidierte Regelung, die den Kriterien entspricht, wie sie vom deutschen Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit seinem Entscheid zur Vorratsdatenspeicherung120 entwickelt worden sind. 3D4X fragt sich, wie eine kleine IT-Firma Überwachungsinstrumente bezahlen soll, wenn es keine Entschädigung dafür gibt. Auch IT(19) verweisen auf die mit der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist verbundenen höheren Kosten für die Verpflichteten.

Cablecom wirft die Frage auf, wie Internet-Provider die Datenaufbewahrung sicherstellen wollen, wenn sie gar keine Daten haben, da die Geräte nicht in ihrem Einflussbereich liegen.

Für SSV ist es unklar, welche Daten von den Anbietern von öffentlichen „Wi-Fi Anschlüssen“

118 BL, GPS, SP, SKS, SGB, DJS, gr.ch, asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, SIUG, ISSS, SWICO, hp, privatim, COG, 3D4X, PPS.

119 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, SWICO, hp, COG, PPS.

120 BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010, Absatz-Nr. (1 - 345); Aus den Leitsätzen: "Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Gemäss den Leitsätzen des Urteils sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes erforderlich (…) Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. (…) Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden (…)".