Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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erhoben und aufbewahrt werden müssen.
ETH, UNISG und UNIZH halten mit Verweis auf den Wortlaut fest, dass für Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen keine Aufbewahrungspflicht besteht.
SAV vermisst eine Begründung für die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist.
switch und switchplus möchten eine Präzisierung des Wortlauts von Artikel 23 VE-BÜPF, damit klar wird, dass auch Personen nach Artikel 2 Absatz 2 VE-BÜPF Verkehrsdaten aufzubewahren haben.
safe beantragt, dass auch die Suche nach einer unbekannten Person, von welcher ein bestimmter Datenverkehrsvorgang im Internet ausging, in die Bestimmung aufgenommen wird. Gemäss safe ist der Wortlaut zu eng. Er erfasst den wesentlichen Fall nicht, wo nicht nach den Verbindungen einer bekannten bzw. überwachten Person gesucht wird, sondern gerade nach einer unbekannten Person, von welcher ein bestimmter Datenverkehrsvorgang im Internet ausging.
5.5. Artikel 24 Zertifizierung
Bemerkungen zur Zertifizierung finden sich in III. Ziffer 3.5 zu Artikel 18 VE-BÜPF.
5.6. Artikel 25 Information über Technologien und Dienste
Auf Anfrage des Dienstes informieren die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, den Dienst jederzeit ausführlich über die Art und Merkmale von Technologien oder Diensten, welche sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt haben oder stellen werden.
Für neun Teilnehmer121 fällt die Bekanntgabe von künftigen Dienstleistungen bzw. Technologien unter das Geschäftsgeheimnis. Eine diesbezügliche Regelung im Gesetz wird abgelehnt. In jedem Fall müssen aber derartige Expertenauskünfte entsprechend entschädigt werden. ISSS weist darauf hin, dass nebst der Gefahr für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die hier angesprochenen Technologien sich in einem Grossteil der Fälle im Besitz ausländischer Unternehmen befinden. Diese Bestimmung kann somit für den Wirtschaftsstandort Schweiz erhebliche Probleme hervorrufen und Retorsionsmassnahmen auslösen bzw. dazu führen, dass die Inhaber der Technologie ihrer aktuellen Systeme und Verfahren aufgrund der möglichen Preisgabegefahr in der Schweiz nicht mehr einsetzen. Damit wird der Informationsgesellschaft Schweiz ein Bärendienst erwiesen. ISSS verlangt daher, ein internationales Abkommen anzustreben.
SIMSA macht überdies auf die Gefahr für den Innovationsschutz aufmerksam. IT(19), SWI-CO, hp und COG verlangen eine Ergänzung der Bestimmung, wonach die Anbieterinnen davor bewahrt werden, Geschäfts- und Berufsgeheimnisse preisgeben zu müssen.
switch und switchplus beantragen Klarstellung, ob die Informationspflicht auch Personen nach Artikel 2 Absatz 2 VE-BÜPF trifft. Überdies betrachten sie eine derartige Pflicht als Schulungsaufwand für Bundesangestellte, welcher entsprechend zu entschädigen ist.
121 asut, Finecom, Orange, Swisscom, Colt, Sunrise, Verizon, ISSS, Cablecom.