Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 64 Seiten
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a. StGB: Artikel 111–113; 115; 118 Ziffer 2; 122; 127; 129; 135; 138–140; 143; 144 Absatz 3; 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2; 146–148; 156; 157 Ziffer 2; 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2; 160; 161; 163 Ziffer 1; 180; 181–185; 187; 188 Ziffer 1; 189–191; 192 Absatz 1; 195; 197; 220; 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224 Absatz 1; 226; 227 Ziffer 1 Absatz 1; 228 Ziffer 1 Absätze 1–4; 230bis; 231 Ziffer 1; 232 Ziffer 1; 233 Ziffer 1; 234 Absatz 1; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 242; 244; 251 Ziffer 1; 258; 259 Absatz 1; 260bis–260quinquies; 261bis; 264–267; 271; 272 Ziffer 2; 273; 274 Ziffer 1 Absatz 2; 285; 301; 303 Ziffer 1; 305; 305bis Ziffer 2; 310; 312; 314; 317 Ziffer 1; 319; 322ter, 322quater und 322septies;
Zwölf Teilnehmer151 begrüssen ausdrücklich die Ausdehnung des Straftatenkatalogs auf Artikel 220 StGB (Entziehen von Unmündigen).
Gemäss SGB schiesst der VE-BÜPF über das Ziel hinaus. So ist der Deliktskatalog zu ausufernd. Bei Tatbeständen wie Sachbeschädigung mit hohem Schaden oder Störung des Eisenbahnverkehrs bspw. „Government Software“ (oft auch „Bundestrojaner“ genannt) einsetzen zu können, ist klar nicht gerechtfertigt.
SIUG und VSPF halten fest, dass der abschliessende Straftatenkatalog bereits heute nicht gilt, falls die Straftat über das Internet begangen worden ist. Gemäss Artikel 20 Absatz 3 VE-BÜPF müssen Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, dem Dienst alle Angaben machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen. Sie fordern, dass die Ausdehnung auf zusätzliche Anlassstraftaten kritisch hinterfragt wird. Zudem hat der Straftatenkatalog auch für den Zugriff auf Daten aus der Vorratsdatenspeicherung zu gelten.
KFG sieht keine Rechtfertigung für die Ausdehnung des Straftatenkatalogs auf Artikel 220 StGB. Der Tatbeststand entspricht keiner „schweren Straftat“ und ist daher zu streichen.
ESBK möchte den Straftatenkatalog mit Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG)152 ergänzen. Zur Begründung führt sie an, dass immer mehr illegale Spielbanken im Internet betrieben werden. Eine effiziente Strafverfolgung dieser Spielbanken bedingt neue Mittel der Ermittlung. Um die notwendigen Beweismittel sicherzustellen, ist es unerlässlich in das Netz dieser illegalen Spielbanken eindringen zu können und zwar in einer Weise wie dies bei einer Hausdurchsuchung in der realen Welt der Fall ist. In der realen Welt ist eine Hausdurchsuchung gestützt auf Artikel 56 SBG möglich, nicht aber mangels Überwachungsmassnahmen im Sinne des BÜPF in der virtuellen Welt. Solche Überwachungen sind aber bei der Strafverfolgung von im Internet betriebenen, illegalen Spielbanken unerlässlich. ESBK ist der Auffassung, dass Artikel 55 Absatz 1 SBG die Kriterien erfüllt, um in den Katalog von Artikel 269 Absatz 2 StPO aufgenommen zu werden, da es sich um ein Vergehen von besonderer Schwere handelt und es immer mehr mittels Internet begangen wird.
11.1.2 Artikel 270bis StPO Abfangen und Entschlüsselung von Daten (neu)
1 Sind bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben oder wären andere Überwachungsmassnahmen aussichtslos oder würden die Überwachung unverhältnismässig erschweren, so kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Wissen der überwachten Person das Einführen von Informatikprogrammen in ein Datensystem anordnen, um die Daten abzufangen und zu lesen. Die Staatsanwaltschaft gibt in der Anordnung der Überwachung an, auf welche Art von Daten sie zugreifen will.
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
Vierzehn Teilnehmer153 begrüssen die neue Bestimmung. Davon weisen einige Teilneh-
151 LU, ZH, OW, NW, GL, GR, TG, VS, JU, KKPKS, KKJPD, KSBS.
152 SR 935.52
153 ZH SZ, NW, OW, GL, GR, TG, VS, JU, KKJPD, KKPKS, KSBS, SPICT, SSV.